Leitsatz

Bei der Prüfung eines Erlassantrags sind alle Umstände in die Ermessensausübung einzubeziehen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war wegen gewerbsmäßigen Schmuggels verurteilt worden. Die gegen sie festgesetzten Abgaben waren unanfechtbar festgesetzt. Nach der Haftentlassung konnte sie die zuvor vorgenommene Tilgung der Abgabenschulden in kleinen Raten nicht fortführen, da sie dauerhaft arbeitslos war. Sie beantragte deshalb den Erlass der Abgaben. Das Finanzamt lehnte den Erlass ab, da die Klägerin nicht erlasswürdig sei. Auf die Frage der Erlassbedürftigkeit komme es deswegen nicht an. Gegen diesen ablehnenden Bescheid wandte sich die Klägerin.

 

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht hob die ablehnende Entscheidung auf und verpflichtete das Finanzamt, den Erlassantrag neu zu bescheiden. Zum Erlass verpflichtet wurde das Finanzamt indes nicht. Das Finanzgericht kam aber zu der Ansicht, dass das Ermessen seitens der Finanzbehörde nicht zutreffend ausgeübt worden sei, da insbesondere nicht berücksichtigt worden sei, dass die Klägerin sich ernsthaft um eine Wiedergutmachung bemüht habe. Deshalb seien nicht alle Gesamtumstände abgewogen worden. Von einer Ermessensreduzierung auf Null könne indes keine Rede sein, da dies nur dann erfolge, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles nur eine eindeutige Entscheidung ergehen könne. Insgesamt müsse das Finanzamt neu über den Fall entscheiden.

 

Hinweis

Das Urteil bietet Anlass, sich zwei wesentliche Aspekte des Verwaltungsverfahrensrechts vor Augen zu führen. Es handelt sich hierbei um die Voraussetzungen für den Erlass von Steuern oder Abgaben (§§ 163, 227 AO) sowie ferner die Ausübung des Ermessens beim Erlass. Ein Erlass kommt in Betracht, wenn die Einziehung einer Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig ist. Dies kann aus sachlichen Gründen oder persönlichen Gründen der Fall sein. Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit sind eine Erlassbedürftigkeit und eine Erlasswürdigkeit erforderlich. Beide Voraussetzungen sind zu prüfen. Dabei hat es sich das Finanzamt hier zu einfach gemacht, indem es die Erlasswürdigkeit aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung abgelehnt hat. So wird zwar i. d. R. eine Straftat eine Würdigkeit ausschließen (vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 163 AO Tz. 56), doch müssen trotzdem die Umstände des Einzelfalles umfassend gewürdigt werden. Insbesondere das ernsthafte Bemühen eines Steuerstraftäters an der Wiedergutmachung muss gewürdigt werden. Dies hat das Finanzamt nicht gemacht, so dass ein Ermessensfehler vorlag. Die Entscheidung war damit aufzuheben. Ob allerdings die Klägerin letztlich in der Sache Erfolg haben wird, steht auf einem anderen Blatt, denn zu einem Erlass verpflichten konnte das Gericht das Finanzamt nicht. Folglich wird das Finanzamt erneut über den Erlassantrag zu entscheiden haben. Ob es dann zu einer in der Sache anderen Entscheidung unter Berücksichtigung aller Ermessenserwägungen kommt, ist offen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2011, 1 K 1369/07

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