Leitsatz

Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit "Pflicht-" und "Kürteilen" eine Vielzahl von Feuerwerken in kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen vorführen, können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, § 4 Nr. 20 UStG, Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Die Klägerin veranstaltet jährlich einen internationalen Feuerwerkswettbewerb. Dabei treten verschiedene Teams an, die Feuerwerksdarbietungen erbringen. Diese Vorführungen setzen sich jeweils aus einem "Pflicht-" und einem "Kürteil" zusammen. Der "Pflichtteil" besteht aus einem 1,5-minütigen Feuerwerk ohne Musikunterlegung, aber mit Farbvorgabe, sowie aus einem ca. 4 Minuten andauernden Feuerwerk mit einer für alle Teams geltenden Musikvorgabe. Die "Kür" umfasst jeweils ein 10-minütiges Feuerwerk zu einem selbst gewählten Musikstück. Die Musikbegleitung erfolgt durch das Abspielen von Tonträgern. Bewertet werden u.a. Kreativität, Vielfalt von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik sowie die künstlerische und technische Ausführung.

Die Klägerin begehrte, auf die von ihr von den Besuchern der Veranstaltung erhobenen Eintrittsgelder den ermäßigten Steuersatzes (7 %) anzuwenden. Dies lehnte das FA ab.

Das FG gab der Klage statt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.8.2012, 5 K 5202/10, Haufe-Index 3469002, EFG 2013, 92).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

Der BFH versteht unter Theatervorführungen i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen und Eisrevuen. Begünstigt sind auch "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, sodass eine Unterhaltungsshow in Gestalt einer Kampfkunstshow (sog. "Budo-Gala") ebenfalls eine Theatervorführung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann.

Die Würdigung der gesamten Einzelumstände der Veranstaltung durch das FG dahingehend, dass die von der Klägerin den Besuchern gegen Entgelt eingeräumten Eintrittsberechtigungen zu dem Feuerwerkswettbewerb dem ermäßigten Steuersatz i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Argument des FA, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sei nicht anwendbar, weil es an einem unmittelbaren körperlichen Kontakt der Künstler mit dem Publikum fehle, überzeuge nicht.

Ebenfalls nicht stichhaltig sei der – zutreffende – Hinweis des FA darauf, dass das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sei. Denn im Streitfall gingen die Darbietungen weit darüber hinaus.

 

Hinweis

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.4.2014 – XI R 34/12

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