Leitsatz

Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit bei Aufhebung der Steuerfestsetzung zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, diese aber - obwohl möglich und geboten - abgelehnt worden ist.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung Körperschaftsteuer in nicht unerheblicher Höhe für die Jahre ab 1996 fest. Hiergegen legte dieser Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachforderungen. Das Finanzamt bewilligte die Aussetzung der Vollziehung nur teilweise und wies die Anträge im Übrigen zurück.

Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung legte die Klägerin Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen hat. Einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte die Klägerin nicht.

Nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen die Körperschaftsteuerbescheide kam es im Klageverfahren u. a. aufgrund einer tatsächlichen Verständigung zu einer Verringerung der Steuern. Nach Zahlung der rückständigen Beträge beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht alles in seiner Macht stehende getan habe, um Aussetzung der Vollziehung zu erlangen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat das Finanzamt verpflichtet, die Säumniszuschläge insoweit zu erlassen als der Wegfall von Körperschaftsteuer darauf beruht, dass das Finanzamt (erst) im Klageverfahren von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung von Einnahmen abgewichen ist. Denn insoweit sei die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt möglich und geboten gewesen, da es die Nichtsteuerbarkeit auch im AdV- und Einspruchsverfahren hätte erkennen müssen. Der Kläger habe insoweit auch alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei es nicht erforderlich, dass der Kläger auch erfolglos vor dem Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung hätte beantragen müssen.

 

Hinweis

Die Verwaltung geht im AEAO zu § 240 davon aus, dass der Steuerpflichtige alle außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben muss, um Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Da das Finanzgericht die Revision wegen der Frage zugelassen hat, ob ein Erlass von Säumniszuschlägen voraussetzt, dass der Steuerpflichtige auch einen Antrag beim Finanzgericht gestellt hat oder ob eine erfolglose Antragstellung beim Finanzamt ausreicht, und das Finanzamt zwischenzeitlich unter dem Az I R 85/16 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat, muss abgewartet werden, wie die Münchner Richter dies sehen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 24.11.2016, 10 K 3370/14

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