Leitsatz

Die stillschweigend gewährte Einzelfristverlängerung zur Abgabe der USt-VA verlängert nicht automatisch die Frist zur Zahlung der Steuer bis zu dem Termin gemäß der Fristverlängerung.

 

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte die stillschweigende Einzelfristverlängerung zur Abgabe der USt-VA für Dezember bis zum 10. Februar, gab die USt-VA dann aber schon am 5. Februar ab. Die Zahlung der sich aus der Voranmeldung ergebenden Zahllast erfolgte am 9. Februar.

Das Finanzamt setzte Säumniszuschläge wegen der verspäteten Zahlung fest, da nach Auffassung des Finanzamts mit der Einzelfristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO nur die Frist für die Abgabe der Voranmeldung verlängert werde, während sich die Frist für die Entrichtung der Vorauszahlung weiterhin nach dem Gesetz richte. Der Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage soll das Finanzamt verpflichtet werden, über den beantragten Erlass der Säumniszuschläge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

 

Entscheidung

Das Gericht sah die Klage als begründet an, sodass das Finanzamt unter Berücksichtigung der Entscheidung neu über den Erlassantrag entscheiden muss.

Das Gericht hat festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Frist zur Abgabe der USt-VA aufgrund der stillschweigenden Einzelfristverlängerung bis zum 10. Februar verlängert worden war. Da die Voranmeldung aber schon am 5. Februar abgegeben wurde, war die Steuer zu diesem Zeitpunkt fällig (bzw. bis zum 8. Februar unter Berücksichtigung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO). Damit war die Steuer am 9. Februar verspätet gezahlt worden. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO können nur Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen oder von der Behörde gesetzte Fristen, nicht aber die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Entrichtung der Steuer verlängert werden.

Allerdings stellte das Gericht aber fest, dass das Finanzamt die weitere Voraussetzung für einen Erlass, nämlich die Frage, ob die Einziehung der Säumniszuschläge im Einzelfall den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen könnte, im Grunde nicht beantwortet hätte und damit die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens unterschritten habe. Bei einer erneuten Entscheidung muss das Finanzamt unter anderem berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Verbindung zwischen dem Hinausschieben der Erklärungspflicht und dem Hinausschieben der Fälligkeit - hätte er dieses Problem auch für die Einzelfristverlängerung gesehen - zumindest in Form einer Billigkeitsmaßnahme geregelt hätte.

 

Hinweis

Das Gericht hatte angeregt, in Rahmen einer Einigung die bisher mit 1 % festgesetzten Säumniszuschläge auf 0,5 % zu reduzieren. Diese Überlegung nimmt das Gericht in seinem Urteil mit auf und sieht darin eine Gleichstellung mit einem Unternehmer, dem ein Steuerbetrag für einen Monat gestundet würde.

Grundsätzlich muss in der Praxis beachtet werden, dass eine stillschweigende Verlängerung der Frist zur Abgabe der USt-VA im Einzelfall nicht auch gleichzeitig die Frist zur Zahlung der Steuer hinausschiebt.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2012, 1 K 1241/10

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