Leitsatz

Ein Erlass von geringfügigen Säumniszuschlägen kommt aus Gründen der Bürokratievermeindung auch bei Scheckzahlung nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Gegen den Kläger wurden Säumniszuschläge in Höhe von 6,50 EUR wegen der verspäteten Zahlung einer Steuerzahlung mittels Schecks festgesetzt. Hierauf beantragte er den Erlass der Säumniszuschläge. Zur Begründung führte er an, dass bei einer normalen Postlaufzeit der Scheck rechtzeitig beim Finanzamt eingegangen wäre.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei Scheckzahlung sei der Eingang beim zuständigen Finanzamt maßgeblich. Hier sei der Eingang offensichtlich verspätet erfolgt, so dass Säumniszuschläge verwirkt seien. Diese seien zwar geringfügig, es gäbe aber keinen Anspruch darauf, dass diese geringfügigen Beträge aus Gründen der Bürokratievermeidung stets zu erlassen seien.

 

Hinweis

Das Urteil hat von seinen Auswirkungen einen Fall von sicherlich untergeordneter Bedeutung zum Inhalt. Die Entscheidung des Niedersächsischen FG zeigt aber trotz dieser geringen Bedeutung 2 Punkte auf, die auch bei erheblich wichtigeren Fällen einschlägig sein können. Für Zahlungen per Scheck ist § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. Hiernach gilt die Zahlung als entrichtet bei Übersendung eines Schecks 3 Tage nach dem Eingang. Der Scheck muss also bereits 3 Tage vor dem Tag der Fälligkeit bei der Finanzbehörde eingehen (vgl. Schwarz, AO, § 224 AO Tz. 4ff.). Das Risiko trägt der Steuerpflichtige. Sodann ist zu beachten, dass auch bei geringen Beträgen an Säumniszuschlägen nicht automatisch ein Anspruch auf deren Erlass besteht, sondern auch bei solchen Fällen die Voraussetzungen des § 227 AO zu prüfen sind. Bürokratieerleichterung ist keine ausreichende Begründung nach Ansicht des Gerichts.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.07.2011, 7 K 40/11

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