Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren Erwerbern

Nach § 27 Absatz 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Absatz 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Bei mehreren Erwerbern darf die Summe der Ermäßigungsbeiträge der einzelnen Erwerber nach § 27 Absatz 1 ErbStG nicht höher sein als der sich nach § 27 Absatz 3 ErbStG ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen.

Berechnung des Ermäßigungsbetrags

Beispiel 1:

Großvater G (verstorben am 2.2.2008) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2011 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 000 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 100 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.

Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2008    
Wertpapiere   1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten   ./. 100 000 EUR
Bereicherung   900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 51 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb   848 800 EUR
Steuersatz 19 %    
Erbschaftsteuer   161 272 EUR
Besteuerung des Erwerbs der F 2011    
Wertpapiere   1 000 000 EUR
Weiteres Vermögen   + 1 200 000 EUR
Gesamterwerb   2 200 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten   ./. 600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale   ./. 10 300 EUR
Wert des Erwerbs   1 589 700 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag   ./. 256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb   833 700 EUR
Steuersatz 19 %    
Erbschaftsteuer   158 403 EUR

Ermäßigungsbetrag nach § 27 Absatz 2 ErbStG

Auf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:

Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden

Begünstigtes Vermögen 2011       900 000 EUR
1 000 000 EUR – 100 000 EUR =   900 000 EUR    
Maximal Nettowert beim Erwerb 2008   ./. 900 000 EUR    
Dem nicht begünstigten Vermögen 2011 zuzurechnen   0 EUR    
Nicht begünstigtes Vermögen 2011 1 200 000 EUR – 500 000 EUR =   700 000 EUR    
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben)   + 0 EUR    
    700 000 EUR   + 700 000 EUR
Summe       1 600 000 EUR
Anteil des begünstigten Nettovermögens 2011        
900 000 EUR : 1 600 000 EUR = 56,25 %        
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2011        
158 403 EUR × 56,25 % = 89 102 EUR        
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35%        
         
Ermäßigungsbetrag 89 102 EUR × 35 % =       31 186 EUR
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG        
Erbschaftsteuer 2008 = 161 272 EUR        
Höchstbetrag 161 272 EUR × 35 % = 56 446 EUR        

Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.

Wenn das Vermögen 2008 beim nachfolgenden Erwerb 2011 nicht vollständig übergeht (z. B. wegen Verbrauchs), muss auch die Steuer 2008 nach dem Nettowert des begünstigten Vermögens 2008 zum gesamten Nettowert 2008 aufgeteilt werden. Die Berechnung mit den unmittelbar bzw. nicht unmittelbar zuzurechnenden Schulden muss analog der obigen Darstellung erfolgen, allerdings nur auf der Basis der Werte 2008.

Erbschaftsteuer 2011    
Erbschaftsteuer vor Ermäßigung   158 403 EUR
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG   31 186 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer   127 217 EUR

Beispiel 2:

Großvater G (verstorben am 2.2.2008) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2011 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 500 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.

Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2008    
Wertpapiere   1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten   ./. 100 000 EUR
Bereicherung   900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag   ./. 51 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb   848 800 EUR
Steuersatz 19 %    
Erbschaftsteuer   161 272 EUR
Besteuerung des Erwerbs der F 2011    
Wertpapiere   1 500 000 EUR
Weiteres Vermögen   + 1 200 000 EUR
Gesamterwerb   2 700 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten   ./. 550 000 EUR
Erbfallk...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge