Ermittlung der Ausgangslohnsumme

Beispiel 1:

Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1.1.2011 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist zum 1.1.2009 erworben worden. Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft der vergangenen fünf Wirtschaftsjahre beträgt 1 000 000 EUR.

Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt ((1 000 000 EUR × 2/5) × 30 % =) 120 000 EUR.

Beispiel 2:

Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1.1.2011 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. In den Jahren 2006 bis 2010 ergaben sich folgende Lohnsummen und Beteiligungshöhen:

2006 500 000 EUR 40 %  
2007 600 000 EUR 20 %  
2008 450 000 EUR 10 %  
2009 500 000 EUR 30 %  
2010 550 000 EUR 30 %.  

Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft beträgt 520 000 EUR. Der Anteil daran beträgt

1 Jahr × 40 % + 1 Jahr × 20 % + 1 Jahr × 10 % + 2 Jahre × 30 % = 26 %
5 Jahre

Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt (520 000 EUR × 26 % =) 135 200 EUR.

Beispiel 3:

Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1.1.2011 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. In den Jahren 2006 und 2007 war der Gewerbebetrieb an der Kapitalgesellschaft zu 40 % beteiligt. Im Jahr 2008 war der Gewerbebetrieb nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt. In den Jahren 2009 und 2010 war der Gewerbebetrieb zu 30 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Die Höhe der jeweiligen Lohnsummen entspricht Beispiel 2.

Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft beträgt 520 000 EUR. Der Anteil daran beträgt

2 Jahre × 40 % + 1 Jahr × 0 % + 2 Jahre × 30 % = 28%
5 Jahre

Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt (520 000 EUR × 28 % =) 145 600 EUR.

Beispiel 4:

Zum Betriebsvermögen der A und B OHG gehören im Besteuerungszeitpunkt 1.1.2011 Anteile an einer Kapitalgesellschaft:

  • im Gesamthandsvermögen 10 %
  • im Sonderbetriebsvermögen des A 5 %
  • im Sonderbetriebsvermögen des B 15%

A überträgt seine Beteiligung einschließlich des Sonderbetriebsvermögens auf seinen Sohn S.

Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft sind zu addieren. Danach beträgt die gesamte Beteiligung der OHG und ihrer Gesellschafter mehr als 25 %. Die Lohnsumme der Kapitalgesellschaft ist in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme zu 30 % einzubeziehen.

Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigter Anteile an Kapitalgesellschaften

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, die die Voraussetzungen des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG erfüllen, sind bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme folgende Löhne und Gehälter zu berücksichtigen:

Zum Vermögen Kapitalgesellschaft gehören Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter
Betriebsstätte im Inland Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Absatz 1 Satz 3 ErbStG).
Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Absatz 1 Satz 3 ErbStG).
Betriebsstätte in einem Drittstaat Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt auch hinsichtlich der Betriebsstätte in einem Drittstaat begünstigtes Vermögen vor. Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Absatz 1 Satz 3 ErbStG).
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a.4 Absatz 6).
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a.4 Absatz 6).
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat

Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt zwar auch hinsichtlich der Beteiligung begünstigtes Vermögen vor.

Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind jedoch nicht mit einzubeziehen, da sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG).
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die ...

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