(1) 1Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Absatz 10 ErbStG ermittelt. 2Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG. 3Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13b.5 Absatz 4) zu mindern.

 

(2) 1Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln:

I.   90 %-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
   

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)

§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG
  +

festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)

§ 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
  = Verwaltungsvermögen für den 90 % Test
   
    Verwaltungsvermögen für den 90 % Test
    festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
  = Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen
     
II.   Berechnung des begünstigten Vermögens
II.1   Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
    festgestellter Wert der Finanzmittel
  - festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
  = Saldo
  - festgestellter Wert der Schulden
  = Saldo
  - Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
  = verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR
    (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
     
II.2  

Berechnung der verbleibenden Schulden

festgestellter Wert der Schulden
  - Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
  = verbleibende Schulden
     
II.3   Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.3.1   Saldo Verwaltungsvermögen
   

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens

(§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG)
  - festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
  +

verbleibender Wert der Finanzmittel II.1

(§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
  = Saldo Verwaltungsvermögen
II.3.2   Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden
    verbleibende Schulden II.2 x Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
    festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2
  = anteilig verbleibende Schulden
II.3.3   Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
    Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
  - anteilig verbleibende Schulden II.3.2
  = Nettowert des Verwaltungsvermögens
     
II.4   Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
II.4.1   Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
    festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
  - Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
  - festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
  - festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
  = Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
II.4.2   Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
    Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
  - 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1
  = gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.4.3   Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
    gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2
  + festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
  + festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
  = steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)
     
II.5   Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)
    festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
  - steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3
  = begünstigtes Vermögen

2Ergänzend ist das steuerpflichtige Vermögen wie folgt zu ermitteln:

III.   Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG [bei Beteiligungen an Personengesellschaften und mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen gelten Besonderheiten]
    begünstigtes Vermögen II.5
  x Vorwegabschlag in %, max. 30 %
  = Vorwegabschlag
     
IV.   Steuerpflichtiges Vermögen
    begünstigtes Vermögen II.5
  - Vorwegabschlag III
  = Saldo (> Satz 3)
  - Verschonungsabschlag [85 %, 100 % oder abgeschmolzener Prozentsatz; § 13a Absatz 1 oder 10, § 13c ErbStG]
  = Saldo
  - Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG
  = steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
  + steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen)
  = steuerpflichtiges Vermögen

3Beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigungsfähigen Vermögens sind die Werte des begünstigten Vermögens (gegebenenfalls nach dem Vorwegabschlag) zusammenzurechnen.

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