Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat hat und der Erblasser zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt war.

Wird die Grenze von "> 25 %" unterschritten, ist der Erwerb beim Vorliegen einer Poolvereinbarung ebenfalls begünstigt. Denn in diesen Fällen ist die Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter (Poolmitglieder) bei der Berechnung der Mindestbeteiligungsquote maßgebend.[1]

 
Hinweis

Poolvereinbarung

Eine Poolvereinbarung kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus anderen schriftlichen Vereinbarungen ergeben und muss im Besteuerungszeitpunkt vorliegen.[2]

Wie sich der Umfang der begünstigungsfähigen Anteile an Kapitalgesellschaften bestimmt, kann auch der Tabelle in den Erbschaftsteuerhinweisen entnommen werden.[3]

In Zeile 13 sind die Gesellschaft, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Beteiligung in Prozent des Nennkapitals und der Wert der jeweiligen Kapitalgesellschaften einzutragen.

In Zeile 14 sind mit dem begünstigten Anteil an der Kapitalgesellschaft zusammenhängende Schulden und Lasten einzutragen und auf einem Beiblatt zu erläutern (hierzu zählen zum Beispiel auch Pflichtteilsansprüche). Hinsichtlich des Schuldenabzugs ist auf die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 hinzuweisen, die auf Erwerbe anzuwenden sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[4]

[1] Einzelheiten zur Poolvereinbarung s. auch R E 13b.6 Abs. 3 ff ErbStR 2019.
[2] R E 13b.6 Abs. 6 ErbStR 2019.
[3] H E 13b.6 ErbStH 2019.

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