Inländisches Betriebsvermögen ist begünstigt, wenn es im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt.

Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Hierbei ist begünstigungsfähig nur der unmittelbare Erwerb von Betriebsvermögen.[1]

Zum Betriebsvermögen gehören insbesondere:

  • das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen
  • das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient.

In Zeile 8 sind die Firma, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer und der Wert des begünstigten Betriebsvermögens einzutragen.

Bei einer Personengesellschaft ist in Zeile 9 die Beteiligung des Erblassers an der Personengesellschaft in Prozent einzutragen.

Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ist jedoch bei Personengesellschaften nur erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmer wird. Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ggf. i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.[2]

Wie sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens bestimmt, kann auch der Tabelle in den Erbschaftsteuerhinweisen entnommen werden.[3]

In Zeile 10 sind mit dem Betriebsvermögen zusammenhängende Schulden einzutragen und auf einem Beiblatt zu erläutern (hierzu zählen zum Beispiel Pflichtteilsansprüche). Hinsichtlich des Schuldenabzugs ist auf die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 hinzuweisen, die auf Erwerbe anzuwenden sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[4]

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