Überblick

Durch die Erbschaftsteuerreform 2008 ist ab 2009 auch der Erwerb eines Familienheims im Erbfall von der Erbschaftsteuer befreit. Dies gilt für den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder (auch Kinder verstorbener Kinder).

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der "Anlage Steuerbefreiung Familienheim" zur Erbschaftsteuererklärung nach der Rechtslage ab 2009. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks.

Für jeden Erwerber muss eine gesonderte Anlage ausgefüllt und der Erbschaftsteuererklärung beigefügt werden. Im Formularkopf ist die laufende Nr. der Anlage Erwerber anzugeben. Dabei dürfen sich alle Werte nur auf den Anteil des jeweiligen Erwerbers beziehen.

Zu beachten sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019, die die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 ablösen.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen.

Hinsichtlich der Steuerbefreiung für ein Familienheim von Todeswegen betrifft dies insbesondere den Schuldenabzug.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 27.2.1997[1], zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2], das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009[3], das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010[4], das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011,[5] das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011[6], das Bewertungsgesetz vom 1.2.1991[7], geändert insbesondere durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016,[8]

das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020.[9]

Weiterhin zu beachten sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019; die maßgeblichen Verwaltungsanweisungen zum Familienheim finden sich hierbei in R E 13.3 und 13.4 ErbStR 2019.

Beachtung muss auch das Urteil des BFH vom 28.5.2019, II R 37/16, DStR 2019 S. 1571 finden sowie das Urteil des BFH vom 1.7.2019, II R 38/16, DStR 2019 S. 2520 (bei Aufgabe des Eigentums).

Die Finanzverwaltung hat gleichlautende Ländererlasse vom 9.2.2022[10] veröffentlicht, die sich mit der Frage der zwingenden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernden Gründen beschäftigen.

Hinsichtlich der Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims ist das Urteil des BFH vom 1.12.2021[11] zu beachten, in welchem der Erwerber ein Kind ist. Im Urteil des BFH vom 1.12.2021[12] zum verzögerten Einzug in ein Familienheim ist auf das Urteil des BFH vom 16.3.2022[13] hinzuweisen.

[1] Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997, BGBl. 1997 I S. 378.
[2] Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl. 2008 I S. 2131.
[3] Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.
[4] Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BGBl. 2010 I S. 1768.
[5] Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl. 2011 I S. 2131.
[6] Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011, BGBl. 2011 I S. 2634.
[7] Bewertungsgesetz v. 1.2.1991, RGBl 1934 I S. 1035.
[8] Bundesverfassungsgericht v. 4.11.2016, BGBl 2016 I S. 2464.
[9] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl. 2020 I S. 3096.
[10] Gleichlautende Ländererlasse v. 9.2.2022, S 3812, BStBl. 2022 I S. 226.
[13] BFH, Urteil v. 16.3.2022, II R 6/21, BFH/NV 2022, S. 898.

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