In den Zeilen 115 bis 123 sind vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gemachte Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen einzutragen.

Anzugeben sind alle Schenkungen, auch gemischte Schenkungen. Hierbei liegt eine gemischt freigebige Zuwendung vor, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt.[1] Ferner sind auch die Schenkungen anzugeben, die bisher noch nicht angezeigt worden sind. Wird die Angabe unterlassen, kann dies zu einer Steuerhinterziehung führen.

Vorschenkungen, die innerhalb eines 10-Jahreszeitraums vom Erblasser an dieselbe Person angefallen sind, führen zu einer Zusammenrechnung mit dem Letzterwerb. Mit der Zusammenrechnung wird erreicht, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal zur Anwendung kommen. Darüber hinaus verhindert sie einen Progressionsvorteil. Dabei wird aber auch die fiktive bzw. tatsächlich zu entrichtende Steuer des Vorerwerbs bei der Steuer für den Letzterwerb berücksichtigt bzw. abgezogen.

 
Praxis-Beispiel

Vorschenkungen

Vater V hat seinem Sohn S in 2015 einen Geldbetrag zugewendet. Im November 2023 verstirbt V und wird von seinem Sohn beerbt.

Lösung

Der Vorerwerb (Schenkung) wie auch der Letzterwerb (Erbfall) liegen innerhalb des Zehnjahreszeitraums und sind somit zusammenzurechnen.

Anzugeben sind die Personen (bzw. Stiftungen oder Trusts), die eine Schenkung erhalten haben, sowie die Art, der Wert und der Zeitpunkt der Zuwendung. Ferner auch das zu veranlagende Finanzamt und die Steuernummer.

Sollte der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre Schenkungen an einen der am Erbfall beteiligten Erwerber ausgeführt haben, sind diese Schenkungen auch in der jeweiligen Anlage Erwerber (Zeilen 47 bis 53) anzugeben.

 
Hinweis

Zusammenrechnung

Zu beachtende Zusammenrechnungen liegen z. B. vor:

  1. für den Schwellenwert von 26.000.000 EUR gem. § 13a Abs. 1 ErbStG. Denn bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG von derselben Person innerhalb von zehn Jahren, werden die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird der Schwellenwert von 26.000.000 EUR durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, so tritt folgendes ein: Es entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag) oder § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %iger Verschonungsabschlag) als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist endet für die Steuer der früheren Erwerbe nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt. Hierbei müssen nicht nur Vorerwerbe begünstigten Vermögens einbezogen werden, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht, sondern auch Vorerwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer nach der jeweils geltenden Gesetzeslage vor dem 1.7.2016 bzw. 1. 1.2009 entstanden ist.[2]
  2. für den Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen gem. § 13c ErbStG. Denn bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach § 13c Abs. 1 ErbStG die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet.

Hinzuweisen sei hier auch auf die Änderungen im § 14 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 2020. Führt demnach der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG einzubeziehenden Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (sogenanntes rückwirkendes Ereignis).

Mit der vorgenannten Änderung wird für den Fall, dass die Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird, eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb geschaffen. Im Ergebnis wird so (wieder) eine Gleichstellung von mehreren Erwerben im Zehnjahreszeitraum mit einem einheitlichen Erwerb auch bei einer nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Steuerfestsetzung für den Vorerwerb erreicht.

Für den späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis. Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb lediglich zu einer geänderten anrechenbaren Steuer führt.

Mit der dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass auch der erstm...

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