In den Zeilen 98 bis 103 sind die Erbfallkosten einzutragen. Eine Eintragung ist aber nur dann erforderlich, wenn diese Kosten höher als 10.300 EUR sind. Anderenfalls wird diese Pauschale vom Finanzamt von Amts wegen gewährt, d. h. auch ohne entsprechenden Nachweis. Voraussetzung ist nur, dass die Kosten dem Grunde nach entstanden sind. Nachzuweisen sind aber die höheren Kosten. Soweit zum Nachlass nicht der Besteuerung unterliegendes Vermögen gehört, ist der Pauschbetrag nicht zu kürzen.[1]

Hinzuweisen sei hier auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.

Demnach werden die Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet. Kosten im obigen werden hiervon aber ausgenommen, weil sie regelmäßig erst nach dem Eintritt des Erbfalls durch den Erwerber begründet werden (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG).

Hierbei hat jeder Erwerber die Möglichkeit, die Beerdigungskosten steuermindernd geltend zu machen. Anderer Erwerber als der Erbe ist insbesondere der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte.[2] Der Pauschbetrag kann bei mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.[3]

Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und auch nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbstständig abgezogen werden. Dies kann zum Beispiel eine zu zahlende Abfindung sein.

In Zeile 99 sind die Bestattungskosten (Erd- oder Feuerbestattung) einzutragen.

Die Kosten für ein angemessenes Grabmal sind in Zeile 100 zu erfassen.

Die Kosten der üblichen Grabpflege gehören in die Zeile 101. Einzutragen ist der Jahreswert (d. h. die durchschnittlich jährlich ortsüblich anfallenden Kosten). Hieraus ermittelt dann das Finanzamt den abzugsfähigen Kapitalwert (Jahreswert × 9,3 für unbestimmte Dauer). Die Dauer der tatsächlichen Grabpflege ist hier unmaßgeblich.

Als übliche Grabpflegekosten sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen der Grabpflege zu verstehen. Soweit die geltend gemachten Kosten über den am Bestattungsort üblichen Rahmen hinausgehen, sind sie zum Abzug nicht zugelassen. Das muss auch gelten, wenn höhere Grabpflegekosten etwa auf der gesellschaftlichen bzw. beruflichen Stellung des Erblassers, seinen Vermögensverhältnissen oder auf persönlichen, im Verhältnis des Erblassers zu seinen Erben begründeten Umständen beruhen.[4]

Kosten der Nachlassregelung sind in der Zeile 102 aufzuführen. Hierzu zählen die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Abwicklung, der Regelung oder der Verteilung des Nachlasses entstehen. Im Einzelnen können dies z. B. sein:

  • Testamentseröffnungsgebühren, Erbscheingebühren,
  • Kosten einer Todeserklärung,
  • Kosten für die Umschreibung im Grundbuch,
  • Kosten der Erbauseinandersetzung,
  • angemessene Kosten für den Testamentsvollstrecker (für die Abwicklung des Nachlasses),
  • Kosten einer gerichtlich angeordneten Nachlasspflegschaft,
  • Kosten des Steuerberaters für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.

Hinweis auf die Einkommensteuer:[5]

Für die Beerdigung eines nahen Angehörigen anfallende Kosten können als außergewöhnliche Belastungen[6] berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind.

Hierzu zählen insbesondere Leistungen aus Verträgen zugunsten Dritter, die der Steuerpflichtige erhält (z. B. aus Sterbegeld- oder Lebensversicherungen). Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.

Zu den abzugsfähigen unmittelbaren Beerdigungskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die Trauerfeier, Trauerredner, Bestatterleistungen, Überführung, Sarg, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren sowie das erstmalige Herrichten des Grabes, einschließlich eines angemessenen Grabmals.

 
Wichtig

Vor dem Erbfall vorgenommene Zuwendungen des Erblassers an den Steuerpflichtigen

Hat der Verstorbene dem Steuerpflichtigen vor seinem Tod Vermögenswerte (z. B. ein Grundstück) zugewendet, die im Zeitpunkt des Todesfalls noch werthaltig und nicht aufgezehrt sind, so kommt ein Abzug der Beerdigungskosten nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.

Gehört zum Erwerb steuerbefreites (z. B. ein durch die Optionsverschonung verschonter Betrieb) oder teilweise steuerbefreites Vermögen (z. B. ein nach § 13d ErbStG teilweise steuerbefreites Grundstück), ist keine Kürzung der Steuerberatergebühren vorzunehmen. Dagegen können die Kosten für den Steuerberater, die durch ein Rechtsbehelfsverfahren oder ein finanzgerichtliches Verfahren entstehen, nicht abgezogen werden. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für andere Verfahren, in denen Änderungen der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung beantragt werden.

Hinsichtlich der Steuerberatungskosten gilt noch Folgendes:[7]

Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung für ursprüng...

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