Hatte der Erblasser Steuerschulden (z. B. Einkommensteuerschulden), sind diese in den Zeilen 90 bis 92 einzutragen. Dies gilt nicht für betriebliche Steuerschulden (z. B. Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuerschulden). Anzugeben sind der Name des Finanzamts, die Steuernummer und der Wert der Steuerschulden. Sind die Steuerschulden vom Finanzamt noch nicht veranlagt worden, sind sie zu schätzen.

Die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, kann dieser als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht.[1]

 
Hinweis

Wirtschaftliche Belastung

Die Steuerschulden müssen aber im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten gegen seinen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und wurde vom Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung gewährt, dann kann die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer trotzdem als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nachlassverbindlichkeit bei AdV

Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser E gegen seinen Einkommensteuerbescheid 01 Einspruch eingelegt. Darüber hinaus hatte E gegen die festgesetzte Einkommensteuer i. H. v. 4.500 EUR AdV beantragt. Während des Einspruchsverfahrens verstarb E und wurde von seiner Tochter T beerbt. In der Erbschaftsteuererklärung setzte T die festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an.

Lösung

Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts gilt nach dem Urteil des BFH, dass die Einkommensteuer den steuerpflichtigen Erwerb von T mindert.

 
Hinweis

Vorläufigkeitsvermerk

Wird in den Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO aufgenommen, dann steht dies der Anerkennung der Verbindlichkeit nicht entgegen.

Ferner gilt noch Folgendes:

  1. Einkommensteuerschulden aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten: Diese können mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht.[3]
  2. Einkommensteuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt: Diese können ebenfalls mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht.[4]
[3] R E 10.8 Abs. 2 ErbStR 2019 und H E 10.8 ErbStH 2019 m. w. N.
[4] R E 10.8 Abs. 3 ErbStR 2019 und H E 10.8 ErbStH 2019 m. w. N.

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