In den Zeilen 52 bis 55 sind Guthaben bei Kreditinstituten einzutragen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Auch Guthaben auf Gemeinschaftskonten (Und-Konten; Oder-Konten) sind zu erfassen. Verstirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ehegatten die Geldeinzahlungen auf dem Konto stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten den Nachweis erbringen können, dass eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Zu Nachteilen kann es führen, wenn das Geld allein oder zum großen Teil vom überlebenden Ehegatten stammt. Denn im Erbfall hat dieser das hälftige Bankkonto zu versteuern, obwohl das Guthaben nicht vom verstorbenen Ehegatten kommt.

 
Praxis-Beispiel

Guthaben auf Gemeinschaftskonten

Ein kinderloses Ehepaar lebt im Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann verstirbt am 5.1.2023 und wird von der Ehefrau beerbt. Im Nachlass des Ehemanns befindet sich u. a. ein gemeinschaftliches Bankkonto, dessen Guthabenstand sich auf 2.620.000 EUR beläuft. Das Guthaben stammt nur aus Mitteln der überlebenden Ehefrau. Eine abweichende Vereinbarung zwischen den Ehegatten liegt nicht vor.

Lösung: Aufgrund der Vermutungsregel ist der überlebenden Ehefrau nur die Hälfte des Guthabens zuzurechnen, die andere Hälfte (des Erblassers) fällt in den Nachlass. Die Ehefrau hat damit einen Vermögensanfall i. H. v. 1.310.000 EUR zu versteuern, obwohl die Mittel tatsächlich von ihr stammen. Dies führt bei F zu folgender Steuerberechnung:

 
Vermögensanfall 1.310.000 EUR
./. persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
./. Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) ./. 256.000 EUR
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 543.700 EUR
Erbschaftsteuer bei Steuersatz von 15 % 81.555 EUR

Vorteilhaft kann es dagegen sein, wenn das Geld nur vom erstverstorbenen Ehegatten stammt. Hier muss der überlebende Ehegatte nur die Hälfte des Guthabens der Besteuerung unterwerfen. Dies wirkt sich grundsätzlich zugunsten des überlebenden Ehegatten aus.

Ferner sind Konten des Erblassers aufzuführen, die auf den Namen Dritter (z. B. Ehefrau, Kinder) angelegt sind. Die Geldguthaben sind zuzüglich der bis zum Todestag des Erblassers angefallenen Zinsen anzusetzen. Soweit in dem Guthaben Beträge enthalten sind, die zurückzuzahlen sind (z. B. eine im Voraus erhaltene Rente), ist das Guthaben nicht um die Rückzahlungsverpflichtung zu kürzen. Vielmehr sind diese als Nachlassverbindlichkeiten aufzuführen.

Die Guthaben sind als Kapitalforderungen mit dem Nennwert anzusetzen. Anzugeben sind die IBAN und neben den Namen des Geldinstituts die BIC.

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