In den Zeilen 39 und 40 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/ EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde.

Neben der Anzahl der beigefügten Anlagen Betriebsvermögen ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (welcher sich aus allen Anlagen ermittelt).

Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

 
Wichtig

a) Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG; Rechtslage bis zum 30.6.2016

Für Betriebsvermögen in diesem Sinne kommen auch die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht. Die vorgenannten Steuervergünstigungen der § 13a und § 19a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das Betriebsvermögen in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 19a ErbStG zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden.[1]

Werden mehrere wirtschaftliche Einheiten übertragen, sind die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023 zu beachten. Diese finden Anwendung auch auf Erwerbe von Todes wegen und auch vor dem 1.7.2016.[2]

b) Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG, § 13c ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG, § 28a ErbStG: Rechtslage ab dem 1.7.2016

Ab dem 1.7.2016 haben sich die Begünstigungen geändert. Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen ist:

  • das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen
  • das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient
  • bestimmte Beteiligungen an Personengesellschaften. Als Erwerb einer Beteiligung gilt auch, wenn eine Person in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen wird oder ein Teil einer Beteiligung an einer Personengesellschaft übertragen wird.

Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen ergibt sich das begünstigte Vermögen.[3]

Die Verschonungsmaßnahmen sehen wie folgt aus:

  • bei einem Schwellenwert des begünstigten Vermögens bis zu 26.000.000 EUR wird ein 85 %iger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag gewährt. Für den letzteren bedarf es eines Antrags.
  • bei einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26.000.000 EUR wird ein abgeschmolzener Verschonungsabschlag bzw. ein Erlass gewährt. Hierzu bedarf es eines Antrags.
  • Der Erwerber kann auch eine Stundung beantragen (s. § 28 Abs. 1 ErbStG).

Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 13b und 13c ErbStG" zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden.

Die vorgenannten Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG, § 13c ErbStG, 19a ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.[4]

Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbschaftsteuerbescheid bereits erteilt werden, In diesem Fall kann der Wert Betriebsvermögens geschätzt werden. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids wird die Erbschaftsteuerveranlagung von Amts wegen geändert.

[1] Was im Einzelnen als begünstigungsfähiges Betriebsvermögen anzusehen ist, kann den R E 13b.5 ErbStR 2011 entnommen werden.
[3] S. R E 13b.3 Satz 5 ErbStR 2019 und § 13b Abs. 2 bis 9 ErbStG). Die H E 13.9 ErbStH 2019 enthalten ein umfassendes Berechnungsbeispiel.
[4] Dies gilt auch nach den Änderungen durch das Erbschaftsteueränderungsgesetz ab dem 1.7.2016.

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