Beachtet werden muss die im Erbschaftsteuergesetz normierte Anzeigepflicht: Der Erwerber muss jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb schriftlich bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Frist für die Anzeige ist ein Zeitraum von 3 Monaten ab erlangter Kenntnis des Erbanfalls. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser oder Schenker, hilfsweise der Erwerber, seinen (letzten) Wohnsitz oder (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist die Anzeigefrist bereits abgelaufen, bleibt die Verpflichtung zur Anzeige bestehen.

Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers und auch die Steueridentifikationsnummer gem. § 139b AO[1];
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers;
  3. den Gegenstand und den Wert des Erwerbs;
  4. den Rechtsgrund des Erwerbs (z. B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung);
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis);
  6. frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.

Die Anzeige kann dabei in einfacher Schriftform erfolgen.[2]

Keine Anzeige ist dagegen erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Dies gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehören.

Hinsichtlich der Anzeigepflichten für Notare ist das Merkblatt der OFD Karlsruhe zu beachten. Dabei sind Anzeigen auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.[3]

Erwerbe von Todes wegen, die auf einer von einem ausländischen Gericht oder einem ausländischen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen und Schenkungen, die von einem ausländischen Notar beurkundet werden, sind stets durch den Erwerber, im Schenkungsfall auch durch den Schenker anzuzeigen, weil die ausländischen Gerichte und Notare nicht der Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG unterliegen.

Eine Anzeigepflicht besteht auch für Vermögensverwalter und Vermögensverwahrer. Diese ergibt sich aus § 1 ErbStDV. Eine Ausnahme von der Anzeige besteht in den folgenden Fällen (§ 1 Abs. 4 ErbStG):

  1. Es handelt sich um Wirtschaftsgüter, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker,
  2. Der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter übersteigt nicht 5.000 EUR.

Ferner besteht eine Anzeigepflicht für Versicherungsunternehmen (§ 3 ErbStDV).

Eine Anzeige kann hingegen unterbleiben, sofern der Auszahlungsbetrag unterhalb von 5.000 EUR liegt (§ 3 Abs. 3 ErbStG).

Anzeigepflichten im Rahmen von Vergünstigungsmaßnahmen:

a) Anzeigepflichten im Rahmen des § 13a ErbStG[4]

Der Verschonungsabschlag/Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG fordert die Einhaltung von bestimmten Anzeigepflichten. Diese ergeben sich aus § 13a Abs. 7 ErbStG.

 
Anzeigepflicht für Frist für die Anzeige
Mindestlohnsummenunterschreitung Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummenfrist
Behaltensbedingung Innerhalb einer Frist von einem Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde

b) Anzeigepflichten beim Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG[5]

 
Anzeigepflicht für Frist für die Anzeige

Änderung der Bestimmungen laut

§ 13a Abs. 9 S. 1 Nrn. 1 bis 3 ErbStG
Innerhalb einer Frist von einem Monat
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Innerhalb einer Frist von einem Monat

c) Anzeigepflicht beim Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG

Auch beim Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG sind Anzeigepflichten zu beachten[6]

d) Anzeigepflichten im Rahmen des § 19a ErbStG

Auch hier ist eine Anzeigepflicht zu beachten[7]

e) Anzeigepflichten im Rahmen des § 28a ErbStG[8]

Auch bei der Verschonungsbedarfsprüfung sind bestimmte Anzeigepflichten zu beachten. Diese ergeben sich aus § 28a Abs. 4 und 5 ErbStG.

 
Anzeigepflicht für Frist für die Anzeige
Mindestlohnsummenunterschreitung Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist
Behaltensbedingung Innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde
Erhalt weiteren Vermögens, das verfügbares Innerhalb einer Frist von einem Monat
Vermögen darstellt nach dem der jeweilige Tatbestand
  verwirklicht wurde
 
Hinweis

Anzeige

Es ist auch dann eine Anzeige vorzunehmen, wenn der Vorgang nur teilweise zum Widerruf des Verwaltungsakts führt. Die Anzeige muss schriftlich vorgenommen werden.

Anzeigepflichten im Rahmen der Steuerbefreiungen

Anzeigepflichten ergeben sich auch bei § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG – Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Werden die Anzeigepflichte...

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