Zusammenfassung

 
Überblick

Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht (Erwerb von Todes wegen oder Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall). Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung nach der Rechtslage ab 2009. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks "Erbschaftsteuererklärung (Mantelbogen)" und verschafft so eine zeitsparende und gezielte Orientierungshilfe.

Die Erläuterungen berücksichtigen die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2016. Für Erbschaften nach dem 30.6.2016 sind die Erläuterungen im Beitrag "Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016" maßgeblich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997[1], zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3], das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[4], das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[5] und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011[6] sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991[7], zuletzt geändert insbesondere durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[8]

Auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011 und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.12.2011) sind bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu beachten. Diese sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts.

Zu beachten ist auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.9.2012. Demnach ist der Bundesfinanzhof davon überzeugt, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehen und dadurch die Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden.

Aus diesem Grunde wurde dies dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.[9]

Zu beachten sind auch die gleichlautenden Ländererlasse v. 9.2.2022 zur Berücksichtigung der Steuerberatungskosten.[10]

[1] BGBl. 1997 I S. 378.
[2] BGBl. 2008 I S. 2131.
[3] BGBl 2009 I S. 3950.
[4] BGBl. 2010 I S. 1768.
[5] BGBl. 2011 I S. 2131.
[6] BGBl. 2011 I S. 2634.
[7] RGBl 1934 I S. 1035.
[8] BGBl 2008 I S. 3018.
[10] Gleichlautende Ländererlasse v. 9.2.2022, S 3810, BStBl. 2022 I S. 224.

1. Vorbemerkungen

1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände:

  • Der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen:

    • Erwerb durch Erbanfall;
    • Erwerb durch Vermächtnis und
    • Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.
  • Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung.[1] Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ErbStG ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt.

     
    Wichtig

    Personengesellschaft/GmbH

    • Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb aufgrund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ErbStG ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.[2]
    • Entsprechendes gilt bei GmbH-Anteilen für die Fälle, in denen nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH-Anteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen wird und der Wert für diesen Anteil höher ist als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch.
  • Die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden.
  • Jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Des Weiteren gilt als vom Erblasser auch zugewendet:

  • Der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung...

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