Wurden vom Erblasser bestimmte Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen trotzdem eine Teilhabe am Nachlass zu (sog. Pflichtteilsanspruch). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung, die mit dem Nennwert anzusetzen ist. Ferner sind auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft pflichtteilsberechtigt. Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch geltend, mindert sich der Erwerb des Verpflichteten (i. d. R. des Erben).

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht dabei in dem ernsthaften Verlangen des Berechtigten auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Sie setzt nicht die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs voraus. Die Geltendmachung muss dem Finanzamt angezeigt werden, da ansonsten eine Steuerhinterziehung vorliegen kann.[1]

 
Wichtig

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Wird auf den Pflichtteil erst nach der Geltendmachung verzichtet, so liegt zusätzlich noch eine Schenkung an die Person vor, gegenüber der auf die Geltendmachung verzichtet wird. Dies sollte also vermieden werden.

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte dagegen auf seinen Pflichtteil, so bleibt beim Erben der Verzicht steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG).

In der Zeile 111 ist anzukreuzen, ob Pflichtteilsansprüche geltend gemacht worden sind. In den Zeilen 112 und 113 ist der Name des Berechtigten anzugeben sowie der Zeitpunkt, wann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht worden ist.

[1] Vgl. auch Halaczinsky. Die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 129.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge