Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Zur Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten gilt Folgendes:

  • Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz unterliegen (z. B. bei Grundbesitz, der der Denkmalspflege unterstellt ist; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG).
  • Weiterhin nicht abzugsfähig ist die eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers. Ferner auch die verjährten Pflichtteilsansprüche.
  • Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (bei der beschränkten Steuerpflicht), sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Um den vollen Abzug zu erreichen, besteht ab 2012 die Möglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren.
  • Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Dies gilt z. B. bei Anwendung des 10 %igen Verschonungsabschlags nach § 13c ErbStG (s. "Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke").
  • Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a ErbStG befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Hierunter fällt insbesondere der Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Ist das nach § 13a ErbStG begünstigte Vermögen in vollem Umfang von der Steuer befreit, ist kein Abzug vorzunehmen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Optionsverschonung (100 %ige Verschonungsabschlag) gewählt wird.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen i. S. d. § 10 Abs. 6 ErbStG setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.

 
Wichtig

Wirtschaftlicher Zusammenhang

Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat.[1]

Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind[2] (ein Beispiel zur Pflichtteilskürzung kann den H E 10.10 ErbStH 2011 entnommen werden).

Dagegen besteht bei anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen.

Der eingeschränkte Schuldenabzug kommt aber nicht bei den nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (z. B. Hausrat) befreiten Gegenständen zur Anwendung (s. Zeilen 77 und 78).

Schulden sind grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen.

Zu beachten ist, dass die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse nicht als erloschen gelten. Diese sind also erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen.

[1] Weitere Einzelheiten hierzu H E 10.10 ErbStH 2011.
[2] R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2011.

2.14.1 Schulden des Erblassers (Zeilen 85 bis 97)

In den Zeilen 85 bis 97 sind die Schulden des Erblassers einzutragen. Hierhin gehören aber nicht die Betriebsschulden. Denn diese sind schon bei der Bewertung des Betriebs berücksichtigt. Hypotheken- und Grundschulden sowie andere Darlehensschulden sind mit dem Betrag anzugeben, der am Todestag noch geschuldet wurde. Beizufügen ist eine Gläubigerbescheinigung. Schulden, zu deren Erfüllung außer dem Erblasser noch andere Personen verpflichtet sind, dürfen nur mit dem Anteil abgezogen werden, der auf den Erblasser entfällt.

2.14.1.1 Darlehensschulden (Zeilen 85 bis 89)

In den Zeilen 85 bis 89 sind Darlehensschulden des Erblassers zu erfassen. Anzugeben sind der Name und die Anschrift des Gläubigers, der Nennbetrag der Darlehensschuld sowie der Zinssatz und der Wert. Beizufügen sind auch entsprechende Unterlagen oder Belege.

2.14.1.2 Steuerschulden (Zeilen 90 bis 92)

Hatte der Erblasser Steuerschulden, sind diese in den Zeilen 90 bis 92 einzutragen. Dies gilt nicht für betriebliche Steuerschulden. Anzugeben sind der Name des Finanzamts, die Steuernummer und der Wert der Steuerschulden. Sind die Steuerschulden vom Finanzamt noch nicht veranlagt worden, sind sie zu schätzen.

Die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, kann dieser als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht.[1]

Beizufügen ist eine detaillierte Aufstellung der Steuerschulden.

 
Praxis-Beispiel

Nachlassverbindlichkeit bei AdV

Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser E gegen seinen Einkommensteuerbescheid 01 Einspruch eingelegt. Darüber hinaus hatte E gegen die festgesetzte Einkommensteuer i. H. v. 4.500 EUR AdV beantragt....

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