In den Zeilen 47 bis 51 sind Wertpapiere und andere Anteile anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Anteile an Kapitalgesellschaften sowie festverzinsliche Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen (Kurswert). Liegt am Stichtag keine Notierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend.

Zertifikate eines Investmentfonds und eines offenen Immobilienfonds sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

In den Zeilen 48 bis 50 sind das Wertpapier etc. zu bezeichnen sowie der Name des verwahrenden Kreditinstituts, BIC und Wert (einschließlich der Stückzinsen) einzutragen.

Beizufügen ist ein Depotauszug des verwahrenden Geldinstituts. Auch Wertpapiere, die nicht bei einem Geldinstitut verwahrt werden (sog. Tafelpapiere), sind anzugeben.

Gehören zum Erwerb Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, ist eine Aufstellung der Fondsverwaltung über das Fondsvermögen und seinen erbschaftsteuerlich maßgebenden Wert im Besteuerungszeitpunkt beizufügen.

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