Werden Vermögenswerte von Dritten außerhalb des Nachlasses unmittelbar erworben, sind diese in den Zeilen 80 bis 83 zu erfassen (Verträge zugunsten Dritter). Hierunter fallen z. B. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, die der Erblasser abgeschlossen hatte, ferner auch Ansprüche auf wiederkehrende Bezüge, die ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags mit seinem Tod unmittelbar erwirbt. Dies können z. B. Kaufpreisrenten oder Leibrenten sein. Die Besteuerung erfolgt hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Hierunter gehören auch die Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines Gesellschaftsvertrags. Gleiches gilt auch, wenn sie auf einer Tätigkeit des Erblassers als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft beruhen. Für die Annahme einer herrschenden Stellung des Geschäftsführers genügt es bereits, wenn ihm ein so maßgeblicher Einfluss eingeräumt ist, dass die Organe der Kapitalgesellschaft Beschlüsse ohne seine Mitwirkung nicht fassen können. Für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde. Ob ein herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer anzunehmen ist, kann den H E 3.5 ErbStH 2011 entnommen werden.

An dieser Stelle sind auch die in der Anlage Erwerber (Zeilen 11 und 12) aufgeführten nicht steuerbaren Versorgungsbezüge aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses des Erblassers anzugeben.[1]

An dieser Stelle ist auch der Erwerb eines Vermächtnisnehmers einzutragen oder des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Wurde der Pflichtteilsanspruch dagegen nicht geltend gemacht, so bedarf es hier keiner Eintragung, da in diesem Fall der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch auch nicht versteuern muss.

[1] S. hierzu auch die R E 3.5 ErbStR 2011.

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