In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.

Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.:

  1. Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses.
  2. Beim Pflichtteilsanspruch entsteht die Steuer erst mit der ernsthaften Geltendmachung. Wird vom Berechtigten die Geltendmachung nicht vorgenommen, kommt es zu keiner Besteuerung. Bei der Geltendmachung kommt es nicht auf die Bezifferung an, wie auch nicht auf die Erfüllung der Geldschuld.

     
    Praxis-Beispiel

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

    Erblasser E, der seine Tochter enterbte, verstirbt am 1.4.2012. Die Tochter macht ihren Pflichtteilsanspruch i. H. v. 880.000 EUR am 1.5.2013 gegenüber dem Erben geltend.

    Lösung: Die Erbschaftsteuer entsteht für die Tochter erst mit der Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs, d. h. am 1.5.2013.

    Wird der richtige Zeitpunkt für die Geltendmachung gewählt, kann damit die 10-Jahresfrist des § 14 ErbStG (bzw. die dort vorgesehene Zusammenrechnung) vermieden werden. Bei der Berechnung der Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG ist zu beachten, dass eine Rückwärtsberechnung vorzunehmen ist.

     
    Wichtig

    Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung

    Der Erbe kann den Pflichtteilsanspruch erst im Zeitpunkt der Geltendmachung bei seinem Erwerb als Verbindlichkeit abziehen. Dessen ursprüngliche Steuerfestsetzung wird somit geändert, nachdem der Pflichtteil geltend gemacht wurde (die Geltendmachung stellt ein steuerlich rückwirkendes Ereignis dar; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar).

  3. Geht Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung über, so entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig.
  4. Bei einer vom Erblasser angeordneten Auflage entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage.
  5. Bei einer vom Erblasser gesetzten Bedingung mit der Erfüllung der Bedingung.
  6. Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Genehmigung.
  7. Bei Zahlung einer Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch entsteht die Steuer im Zeitpunkt des Verzichts.

     
    Praxis-Beispiel

    Abfindungszahlung bei Verzicht auf Pflichtteilsanspruch

    Erblasser E hat seine Tochter zur Alleinerbin eingesetzt. Der Sohn wurde enterbt. Er verstirbt am 1.6.2010. Tochter und Sohn kommen am 1.12.2012 überein, dass der Sohn auf seinen entstandenen Pflichtteilsanspruch gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 450.000 EUR verzichtet.

    Lösung: Die Erbschaftsteuer entsteht für den Sohn am 1.12.2012.

     
    Wichtig

    Besteuerung

    Auch wenn der Sohn die Abfindung von seiner Schwester erhält, erfolgt die Besteuerung im Verhältnis zum Erblasser E.

  8. Bei Zahlung einer Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder Vermächtnisses entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Ausschlagung.
  9. Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung.
  10. Sind Vor- und Nacherbschaft angeordnet, entsteht die Steuer für den Nacherben mit dem Eintritt der Nacherbfolge. Die Nacherbfolge kann dabei mit dem Tod des Vorerben eintreten, aber auch durch ein anderes Ereignis (z. B. Wiederverheiratung des Vorerben).

     
    Praxis-Beispiel

    Vor- und Nacherbschaft

    Die Erblasserin E hat ihren Ehegatten zum Vorerben und dessen Neffen zum Nacherben eingesetzt. Der Nacherbfall soll mit dem Tod des Ehegatten (Vorerbe) eintreten. Dieser verstirbt am 1.5.2014.

    Lösung: Für den Neffen entsteht die Steuer am 1.5.2014, d. h. mit dem Eintritt der Nacherbfolge.

    Abwandlung

    Der Nacherbfall soll mit der Wiederheirat des Ehegatten eintreten. Am 1.6.2014 heiratet der Ehegatte.

    Lösung: Für den Neffen entsteht die Steuer am 1.6.2014. Denn durch die Wiederverheiratung tritt der Nacherbfall ein.

  11. Wird die Anwartschaft eines Nacherberben gegen ein Entgelt übertragen, entsteht die Erbschaftsteuer im Zeitpunkt der Übertragung.
  12. Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs.
 
Hinweis

Betagte Ansprüche

Für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht die Erbschaftsteuer bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

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