Beachtet werden muss die im Erbschaftsteuergesetz normierte Anzeigepflicht: Der Erwerber muss jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb schriftlich bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Frist für die Anzeige ist ein Zeitraum von 3 Monaten ab erlangter Kenntnis des Erbanfalls.

Ist die Anzeigefrist bereits abgelaufen, bleibt die Verpflichtung zur Anzeige bestehen.

Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers;
  3. den Gegenstand und den Wert des Erwerbs;
  4. den Rechtsgrund des Erwerbs (z. B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung);
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis);
  6. frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.

Die Anzeige kann dabei in einfacher Schriftform erfolgen.[1]

Keine Anzeige ist dagegen erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Dies gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehören.

Erwerbe von Todes wegen, die auf einer von einem ausländischen Gericht oder einem ausländischen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen und Schenkungen, die von einem ausländischen Notar beurkundet werden, sind stets durch den Erwerber, im Schenkungsfall auch durch den Schenker anzuzeigen, weil die ausländischen Gerichte und Notare nicht der Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG unterliegen.

 
Wichtig

Nachsteuertatbestand

Anzeigepflichten ergeben sich insbesondere auch dann, wenn der Erwerber einen Nachsteuertatbestand (z. B. nach § 13a Abs. 5 ErbStG oder § 13 Abs. 1 Nr. b und c ErbStG) erfüllt hat. Werden diese nicht eingehalten, so können sich hierdurch straf- und verfahrensrechtliche Konsequenzen ergeben.

Mit dem BMF-Schreiben v. 23.5.2016[2] hat die Finanzverwaltung einen Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht. § 153 AO regelt Anzeige und Berichtigungspflichten des Steuerpflichtigen.

 
Wichtig

Anzeige- und Berichtigungspflicht des Erben

Sofern ein Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat und der Erbe dies erkennt, ist er zur Anzeige und zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers verpflichtet, soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

[1] Vgl. Moench, in ErbStG, § 30 Rz. 9.
[2] IV A 3-S 0324/15/10001, IV A 4-S 0324/14/10001, BStBl 2016 I S. 490.

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