Berechnung des übermäßigen Verwaltungsvermögens
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG | ||
+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG | |
= | Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test | |
Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test | ||
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | ||
= | Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen |
> H 13b.9 Beispiel 1 und 2
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