Berechnung des übermäßigen Verwaltungsvermögens

  festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG  
+ festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG  
= Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test  
  Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test  
  festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens  
= Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen  

> H 13b.9 Beispiel 1 und 2

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