Auswirkungen Verstoß gegen Behaltensregelung auf Vorwegabschlag

Beispiel:

Auf B als Alleinerben sind 50 % der Anteile an einer GmbH (Wert der erworbenen Anteile = 4 000 000 EUR) übergegangen; davon begünstigtes Vermögen = 3 800 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte. Der Vorwegabschlag beträgt 10 %.

Anteile an der GmbH (begünstigt)         3 800 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %)         ./. 380 000 EUR
Verbleiben         3 420 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)         ./. 2 907 000 EUR
Verbleiben         513 000 EUR
Abzugsbetrag         ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen         513 000 EUR
Nicht begünstigtes Vermögen         200 000 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen         713 000 EUR
      150 000 EUR    
Abzugsbetrag          
Verbleibender Wert (15 %) 513 000 EUR        
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR        
Unterschiedsbetrag 363 000 EUR        
davon 50 %     ./. 181 500 EUR    
Verbleibender Abzugsbetrag     0 EUR    

Im vierten Jahr veräußert B nominal 20 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 1 600 000 EUR, davon begünstigt = 1 520 000 EUR). Ihm verbleiben nominal 30 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 2 400 000 EUR, davon begünstigt = 2 280 000 EUR). Eine Reinvestition erfolgt nicht.

Anteile an der GmbH (begünstigt)         2 280 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %)         ./. 228 000 EUR
Verbleiben         2 052 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)         ./. 1 744 200 EUR
Verbleiben         307 800 EUR
Abzugsbetrag         ./. 71 100 EUR
           
Abzugsbetrag     150 000 EUR    
Verbleibender Wert (15 %) 307 800 EUR        
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR        
Unterschiedsbetrag 157 800 EUR        
davon 50 %     ./. 78 900 EUR    
Verbleibender Abzugsbetrag     71 100 EUR    
Verbleiben         236 700 EUR
           
Anteile an der GmbH (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen)         1 520 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %)         ./. 152 000 EUR
Verbleiben         1 368 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)     1 162 800 EUR    
Zeitanteilig zu gewähren 3/5         ./. 697 680 EUR
Verbleiben         670 320 EUR
Abzugsbetrag         ./. 0 EUR
Verbleiben         670 320 EUR
           
Anteile an der GmbH (begünstigt nach Verschonung)         236 700 EUR
Anteile an der GmbH (nicht begünstigt nach anteiliger Verschonung)         670 320 EUR
Nicht begünstigtes Vermögen         200 000 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen nach schädlicher Verfügung         1 107 020 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen bisher         ./. 713 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um         394 020 EUR

Auswirkungen Verstoß gegen Voraussetzungen für Vorwegabschlag auf Schwellenwert

> H E 13a.2 Beispiel 2

Vorwegabschlag bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Beteiligung an einer Personengesellschaft ohne mitübertragenes Sonderbetriebsvermögen

Beispiel:

Der Sachverhalt und die Berechnungen vor dem Vorwegabschlag ergeben sich aus Beispiel 1 zu H E 13b.9.

Der Wert des begünstigten Vermögens nach § 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG ist wie folgt zu ermitteln (vgl. Ziffer II.5 des Beispiels):

  festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
- steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens 30 000 EUR
= begünstigtes Vermögen 1 470 000 EUR

Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.

Der Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG ist wie folgt zu berechnen:

  begünstigtes Vermögen 1 470 000 EUR
x Vorwegabschlag in %, maximal 30 % 20 %
= Vorwegabschlag 294 000 EUR

Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen

Beispiel:

Der Sachverhalt und die Berechnungen ergeben sich aus Beispiel 2 zu H E 13b.9.

Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.

Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages erfolgt eine Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen.

IIa. Berechnung des begünstigten Vermögens  
IIa.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG  
  Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens 50 000 EUR
- Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens 20 000 EUR
= Saldo 30 000 EUR
- Wert der betrieblichen Schulden des Gesamthandsvermögens 400 000 EUR
= Saldo -370 000 EUR
- Sockelbetrag 15 % des Werts der Beteiligung am Gesamthandsvermögen (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) 0 EUR
= verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) 0 EUR
     
IIa.2 Berechnung der verbleibenden Schulden  
  Wert der Schulden des Gesamthandsvermögens 400 000 EUR
- Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden 30 000 EUR
= verbleibende Schulden 370 000 EUR
     
IIa.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens  

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