[Vorspann]

Dieser Erlass gibt Hinweise zur Ergänzung der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 sowie auf den ausgewählten aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht. Die Stichworte in den Hinweisen sind alphabetisch geordnet. Die Randnummern beziehen sich auf die jeweiligen Abschnitte und Absätze der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011.

Dieser Erlass ist auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 2. November 2011 entstanden ist oder entsteht. Die gleich lautenden Ländererlasse vom 17. März 2003 (BStBl I Sondernummer 1/2003 Seite 91), zuletzt geändert durch gleich lautende Ländererlasse vom 20. Oktober 2010 (BStBl I Seite 1207) werden mit Wirkung vom 3. November 2011 aufgehoben. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesem Erlass im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

H E 1.1 [Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen]

Anwendbarkeit der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen

> BFH vom 8.10.2003 (BStBl 2004 II S. 234)

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

> BFH vom 2.9.1987 (BStBl II S. 785) und vom 16.7.1997 (BStBl II S. 625)

Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern

> BFH vom 16.4.1986 (BStBl II S. 622)

H E 1.2 [Familienstiftungen und Familienvereine]

Wesentliches Familieninteresse

> BFH vom 10.12.1997 (BStBl 1998 II S. 114)

Zustiftung an eine Familienstiftung

> BFH vom 9.12.2009 (BStBl 2010 II S. 363)

H E 2.1 [Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht]

Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Am 1.1.2011 geltende Abkommen

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten Anwendung
  BGBl. II BStBl I BGBl. II BStBl I grundsätzlich
mit vom Jg. Seite Jg. Seite Jg. Seite Jg. Seite ab
Dänemark 22.11.1995 96 2565 96 1219 97 728 97 624 1.1.1997
Frankreich 12.10.2006 07 1402 09 1258 09 596 09 1266 3.4.2009
Griechenland 18.11.1910/ (RGBI.)              
  1.12.1910 12 173 53 525 53 377 1.1.1953
Schweden[1] 14.71992 94 686 94 422 95 29 95 88 1.1.1995
Schweiz 30.11.1978 80 594 80 243 80 1341 80 786 28.9.1980
Vereinigte Staaten 3.12.1980 82 847 82 765 86 860 86 478 1.1.1979
in der Neufassung 21.12.2000 01 65 01 114          
unter Berücksichtigung des Protokolls 14.12.1998 00 1170 01 110 01 62 01 114 15.12.2000

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

> § 4 AStG und BMF-Schreiben vom 14.5.2004 (BStBl 2004 I Sondernummer 1/2004 Tz. 4)

Erwerber bei Zuwendungen an und von Personengesellschaften

> BFH vom 14.9.1994 (BStBl 1995 II S. 81) und vom 15.7.1998 (BStBl II S. 630)

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Die steuerliche Behandlung der Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.4.1961 (Gesetz vom 6.8.1964, BGBl. II S. 959) und nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963 (Gesetz vom 26.8.1969, BGBl. II S. 1585). Die steuerlichen Vorschriften der beiden Abkommen sind nicht nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten anzuwenden.

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gilt folgendes:

 

1.

Nach Artikel 34 WÜD sind Diplomaten nicht von der Erbschaftsteuer befrelt.

 

2.

Nach Artikel 39 Absatz 4 WÜD darf jedoch von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb in Deutschland befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission in Deutschland aufhielt, keine Erbschaftsteuer erhoben werden. Zum beweglichen Vermögen rechnet nicht Kapitalvermögen.

 

3.

Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Absatz 1 WÜD). Familienmitglieder sind

 

a)

der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, die im Haushalt des Diplomaten leben. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. zum auswärtigen Studium, ist hierbei ohne Bedeutung;

 

b)

die volljährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern – unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit –, die mit im Haushalt des Diplomaten leben und von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Dies ist nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufgrund einer über das Einkommen und das Vermögen abzugebenden Erklärung zu beurteilen.

Für andere Personen kommt eine Anwendung des Artikels 37 WÜD grundsätzlich nicht in Betracht. In besonderen Fällen prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ob die besonderen Umstände des Falles eine andere Entscheidung rechtfertigen.

 

4.

Auch Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer diplomatischen Mission, z. B. Kanzleibeamte, Chiffreure, Übersetzer, Stenotypistinnen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Inland ständig ansässig sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Absatz 2 WÜD). Dies gilt nicht im Verhältnis zu Venezuela (vgl. Vorbehalt Venezuelas bei der Unterzeichnung des Abkommens). Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, z. B. Kraftfahrer, Pförtner, Boten, Gärtner, Köche, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge