Zusammenfassung

 
Überblick

In der Regel werden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie haben aber auch die Möglichkeit die Gütergemeinschaft zu wählen. Des Weiteren können die Ehegatten auch vereinbaren, dass beim Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kommen für die Gütergemeinschaft die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung. Für die fortgesetzte Gütergemeinschaft gilt es jedoch, die Sonderbestimmung des § 4 ErbStG zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die zivilrechtlichen gesetzlichen Regelungen zur Gütergemeinschaft finden sich in § 1415 bis § 1518 BGB.

Die wichtigsten erbschaftsteuerlichen Bestimmungen zur Gütergemeinschaft sind in § 4 ErbStG und in § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG enthalten.

Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,[1] das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Wichtige Verwaltungsanweisungen finden sich insbesondere in R E 7.6 EStR 2019.

Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es strittig, ob es ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 zu einer Erbschaftsteuerpause gekommen ist. Hierzu hat der BFH[2] entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Nach seiner Auffassung sind die Regelungen des ErbStG i. d. F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar.

[1] Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz).

1 Gütergemeinschaft

1.1 Zivilrecht

1.1.1 Allgemeines

Neben der Zugewinngemeinschaft als dem gesetzlichen Güterstand und der Gütertrennung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch die Gütergemeinschaft als den dritten Güterstand.

Während die Zugewinngemeinschaft automatisch mit Eheschließung begründet wird, tritt der Güterstand der Gütergemeinschaft nur dann ein, wenn die Eheleute dieses durch notariellen Vertrag vereinbaren. Neben den Ehegatten können aber auch eingetragene Lebenspartner den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen (§ 7 LPartG).

 
Achtung

Verbesserungen für eingetragene Lebenspartnerschaften

Ab 2009 werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner für die Gütergemeinschaft auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht gleich behandelt (vgl. u. a. auch R E 7.6 Abs. 4 ErbStR 2011).

1.1.2 Begründung der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag vereinbart (§ 1415 BGB). Dies kann mit der Eheschließung geschehen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. während der Ehe. Für den Ehevertrag gilt die Formvorschrift des § 1410 BGB, wonach dieser notariell beurkundet sein muss.

Die Gütergemeinschaft ist Gesamthandsgemeinschaft. Sie besteht auf die Lebenszeit der Ehegatten (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB).

1.1.3 Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut

1.1.3.1 Allgemeines

Bei einer Gütergemeinschaft ist zu unterscheiden zwischen dem Gesamtgut (§ 1416 BGB), dem Sondergut (§ 1417 BGB) und dem Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).

Es sind dabei die folgenden 5 Vermögensmassen möglich:

  1. Sondergut Ehemann, Vorbehaltsgut Ehemann
  2. Sondergut Ehefrau, Vorbehaltsgut Ehefrau
  3. Gesamtgut von Ehemann und Ehefrau.

1.1.3.2 Gesamtgut

Begründen die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, so werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Abs. 1 BGB). Dieses gemeinschaftliche Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet.

Hierbei können u. a. Gesamtgut sein:[1]

übertragbare schuldrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte, Zugewinnausgleichsforderung eines der Ehegatten, Nacherbenanwartschaft eines Ehegatten.

Dabei werden die Gegenstände der Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum, ohne dass dies der Übertragung durch ein Rechtsgeschäft bedarf (§ 1416 Abs. 2 BGB). Wird hierbei ein Recht gemeinschaftlich, welches in das Grundbuch einzutragen ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser zur Berichtigung mitwirkt (§ 1416 Abs. 3 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von Gesamtgut

Ehemann EM und Ehefrau EF vereinbaren bei der Eheschließung den Güterstand der Gütergemeinschaft. Der Ehemann EM besitzt ein Grundstück und einen Pkw. Im Eigentum der Ehefrau EF stehen ebenfalls ein Pkw und daneben noch Wertpapiere. Zu einem späteren Zeitpunkt erwerben die Ehegatten noch ein weiteres Grundstück.

Lösung:

Durch Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten EM und EF gemeinschaftliches Vermögen. Das Gesamtgut der Ehegatten besteht demnach aus dem Grundstück und dem Pkw des Ehemannes sowie dem Pkw und...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge