Zusammenfassung

 
Überblick

Kernstück der Erbschaftsteuerreform 2016 war die Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.7.2016 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Er kann sich für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ige Besteuerung, wobei bei dieser noch ein Abzugsbetrag von 150.000 EUR und bei Personen der Steuerklassen II und III ein Entlastungsbetrag zur Anwendung kommen.

Alternativ kann sich der Erwerber für einen 100 %igen Verschonungsabschlag entscheiden.

Dies gilt aber uneingeschränkt nur bis zu einem Erwerb bis zu 26.000.000 EUR. Bei Überschreiten der vorgenannten Grenze hat der Erwerber ein Wahlrecht:

Er kann wählen zwischen dem in § 13c ErbStG geregelten Abschmelzmodell und einem Erlass, welcher in § 28a ErbStG geregelt ist.

Zur Bewertung des Betriebsvermögens vgl. die Beiträge "Erbschaftsteuer: Bewertung des Betriebsvermögens" und "Erbschaftsteuer: Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen für die Begünstigungen von Betriebsvermögen finden sich in §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[1] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht. Mit dem JStG 2020 werden auch Änderungen vorgenommen, die die Begünstigungen für Betriebsvermögen betreffen. Zum Jahressteuergesetz 2020 sind auch Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021 ergangen.

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022[2] zugestimmt. Mit diesem ändert sich u. a. die Bewertung von Grundstücken.

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[3] wurde ab dem 1.1.2024 der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Hinzuweisen sei hier auch auf den Beschluss des BFH,[4] wonach eine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf den im Privatvermögen eines Erblassers gehaltenen ererbten Mietwohnbestand mangels Regelungslücke ausscheidet. Zu beachten ist auch das Urteil des FG München,[5] welches sich mit der Frage beschäftigt, wie der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei mehreren Erwerben von derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu berücksichtigen ist.

Zu beachten ist auch das BFH-Urteil vom 23.2.2021[6] zur Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG sowie das BFH-Urteils vom 16.3.2021[7] zum Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften.

Zu beachten sind auch die Entscheidungen des BFH[8] zur Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen;

die Entscheidung des BFH[9] zur nachträglichen Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten;

die Entscheidung des BFH, wonach ein Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen einzuordnen ist;[10]

die Entscheidung des BFH zu geleisteten Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b ErbStG;[11]

und das BFH Urteil vom 26.7.2022[12] zur optionalen Vollverschonung.

Die Länder haben aufgrund der COVID-19-Pandemie gleich lautende Ländererlasse v. 31.12.2021[13] veröffentlicht, mit Billigkeitsregelungen bei der Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG.

Ferner wurden gleich lautende Ländererlasse v. 13.12.2021[14] veröffentlicht, die den Austritt des vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union betreffen.

Darüber hinaus müssen die gleich lautenden Ländererlasse v. 9.9.2022[15] zur Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31.12.2009 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Beachtung finden, wie auch das BMF-Schreiben v. 14.11.2022 zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung sowie den Vervielfältigern für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023.[16]

Zudem wurden Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022 zu Anwendungsfragen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei einer Option nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung veröffentlicht.[17]

Ferner zu beachten sind die:

a) Gleich lautende Ländererlasse zu Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen;[18]

b) Gleich lautende Ländererlasse zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens;[19]

c) das BMF-Schreiben vom 1.12.2023 zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung sowie den Vervielfältigern für Bewertungssti...

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