Leitsatz

Der Anschluss eines Grundstücks, das zuvor durch einen Brunnen versorgt und durch eine Grube entsorgt wurde, an die zentrale Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen ist eine Modernisierung i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist nicht auf Leistungen beschränkt, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks erbracht werden. Erschließungsleistungen sind auch begünstigt, soweit die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück durchgeführt wurden.

 

Sachverhalt

Die Kläger bewohnten ein eigenes Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an die zentralen Versorgungsanlagen an. Die Kosten machten die Kläger als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend, was das FA ablehnte, weil die Voraussetzungen des § 35a EStG nicht erfüllt seien. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass nach den Erlassen der Finanzverwaltung die Aufwendungen begünstigt seien.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG handelt es sich bei den Anschlussarbeiten um nicht trennbare einheitliche Leistungen für das Grundstück der Kläger, die auch insoweit begünstigt sind, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handelt, kann nach Ansicht des FG zu keiner anderen Beurteilung führen. § 35a EStG stellt allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder vom Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handelt.

 

Hinweis

Da zu der Frage, ob Arbeiten im räumlichen Zusammenhang mit, jedoch außerhalb eines Wohngrundstücks nach § 35a EStG begünstigt sind, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das FG die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Dies wurde inzwischen eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 56/12 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf dieses Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid des FA Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2012, 7 K 7310/10

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