Art. 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung ihres Artikels 28f die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.

Art. 2

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung ihres Artikels 28f und abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Richtlinie den Abzug der Mehrwertsteuer auf die Gesamtausgaben für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu beschränken und die Nutzung eines zum Unternehmen des Steuerpflichtigen gehörenden Fahrzeugs für private Zwecke nicht der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

Absatz 1 gilt weder für Fahrzeuge, die Umlaufvermögen des Steuerpflichtigen darstellen, noch für solche Fahrzeuge, die höchstens bis zu 5 % für private Zwecke genutzt werden.

Art. 3

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. April 1999.

Ihre Geltungsdauer endet am Tage des Inkrafttretens der Richtlinie über die Ausgaben, die kein Recht auf Abzug der MWSt. eröffnen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2002.

Art. 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

[Nachspann]

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2000.

Im Namen des Rates

Unterzeichnet:

Der Präsident

J. PINA MOURA

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