Regelmäßig wird eine Abnutzungsentschädigung über das nach § 3 Nr. 30 EStG steuerfreie Werkzeuggeld geleistet. Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die betriebliche Nutzung eigener Werkzeuge entstehen. Eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge liegt auch insoweit vor, als der Arbeitnehmer seine Werkzeuge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers einsetzt, z. B. auf einer Baustelle.

Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale Entschädigungen steuerfrei, soweit sie Folgendes abgelten:

  • die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der Werkzeuge,
  • die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Werkzeuge sowie
  • die Kosten der Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Einsatzstelle.
 
Achtung

Zeitaufwandsentschädigung ist Arbeitslohn

Entschädigungen für den Zeitaufwand des Arbeitnehmers zur Wartung und Reinigung der Werkzeuge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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