Nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG werden Entschädigungen erfasst, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung gezahlt werden. Eine Entschädigung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Tätigkeit mit Willen oder Zustimmung des Arbeitnehmers aufgegeben wird und der Ersatzanspruch nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

Der Unterschied zur Entschädigung für entgangene Einnahmen liegt vor allem darin, dass es für die ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit unschädlich ist, wenn deren Vereinbarung von vornherein im Tarif- oder Arbeitsvertrag enthalten ist. Ihre Zahlung muss nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

 
Wichtig

Im Voraus vereinbarte Entschädigungen

Entschädigungen, die in Tarif- oder Arbeitsverträgen für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit vereinbart sind, können keine Entlassungsentschädigung sein, da bereits im Voraus festgelegte arbeitsvertragliche Ansprüche erfüllt werden. Bei einer Zusammenballung von Einkünften kommt aber trotzdem die Anwendung der Fünftelregelung infrage.

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