Kurzbeschreibung

Diese Übersicht gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 10 Entgelttransparenzgesetz.

Vorbemerkung

§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot des § 7 EntgTranspG einhält. Der Betriebsrat oder der Arbeitgeber müssen den Beschäftigten die entsprechenden Auskünfte erteilen.

Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Anwendungsbereich

  1. Beschäftigte = vor allem Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte[1]
  2. Unternehmen mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten[2]

Ausschluss des Auskunftsanspruchs

  1. Keine oder weniger als 6 vergleichbare Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts[3]
  2. Kein Vergleich zwischen unterschiedlichen Beschäftigtengruppen des § 5 Abs. 2 EntgTranspG, z. B. Arbeitnehmer und Auszubildende
  3. Letzte Auskunftserteilung gegenüber dem Beschäftigten innerhalb der letzten 2 Jahre und keine wesentliche Veränderung in diesem Zeitraum[4]

Einschränkung des Auskunftsanspruchs

  1. Keine Auskunft bezüglich regional unterschiedlicher Entgeltregelungen desselben Arbeitgebers
  2. Keine Auskunft in Bezug auf Entgeltregelungen in anderen Betrieben oder anderen Unternehmen

Auskunftsverlangen

  1. Textform muss eingehalten werden[5]

    Wenn mündlich, Zurückweisung, aber erneutes Verlangen in Textform zulässig

  2. Beschäftigte muss gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten (Vergleichstätigkeiten) benennen[6]

    Wenn nicht, dann Ablehnung des Verlangens. Eventuell aber Unzumutbarkeit dieser Angabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG mit der Folge, dass doch Auskunftsanspruch bestehen kann

  3. Prüfung des Umfangs, ob nur Vergleichsentgelt oder auch 2 Entgeltbestandteile verlangt wurden

Adressat des Anspruchs

  1. Wenn Betriebsrat: Pflicht des Arbeitgebers zur Weitergabe von Informationen zu Entgelt und Beschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit an Betriebsrat in Textform[7]
  2. Ohne Betriebsrat: Arbeitgeber direkt[8] (u. U. Weitergabe an Vertreter der Tarifvertragsparteien)
  3. Datenschutz: Kenntniserlangung ist auf die mit der Beantwortung des Auskunftsverlangens befassten Personen zu beschränken[9]

Inhalt

  1. Vergleichsentgelt: Bruttoentgelt laut statistischem Median + ggf. bis zu 2 Entgeltbestandteile, Errechnung und Angabe des Vollzeitäquivalents
  2. Entgeltfindung: Kriterien und Verfahren. Nach Rechtsgrundlage zu unterscheiden:

    1. gesetzlicher (Mindestlohn) oder tarifvertragliche Regelungen: Verweis darauf und Angabe, wo der Beschäftigte diese Regelungen finden kann. Keine nähere Begründungspflicht bezüglich der Entgeltfindung, sondern Angemessenheitsvermutung zugunsten tarifvertraglicher Regelungen
    2. ansonsten: Darlegung der Kriterien und Verfahren, wie die Vergütung des die Auskunft verlangenden Beschäftigten sowie der Beschäftigten mit Vergleichstätigkeiten zustande kommt
[1] § 10 Abs. 1 EntgTranspG. Im Einzelfall können auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.

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