Leitsatz

Legt der Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen Pkw als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Teilstrecken, die mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, sind dabei als eine Teilstrecke anzusehen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ist der Kläger zunächst mit dem Pkw 5 km zum Bahnhof, und danach mit der Deutschen Bahn zum Hauptbahnhof des Beschäftigungsorts, sowie anschließend mit der U-Bahn zur Arbeitsstätte gefahren. In seiner Steuererklärung machte er geltend, dass es sich um 3 Teilstrecken handele, und damit die U-Bahn Fahrten mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen seien. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich lediglich um 2 Teilstrecken -nämlich Fahrt zum Bahnhof mit dem Pkw (1. Teilstrecke) und Fahrt mit der Deutschen Bahn und der U-Bahn (2. Teilstrecke) handele, mit der Folge, dass durch die Begrenzung auf 4.500 EUR die tatsächlichen Kosten für die U-Bahn nicht zusätzlich angesetzt werden konnten.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des FG können im Streitfall insgesamt lediglich 2 Teilstrecken Berücksichtigung finden. Hierbei handelt es sich zunächst um jene Teilstrecke von der Wohnung des Klägers zum Hauptbahnhof, welche dieser mit seinem privaten Pkw zurückgelegt hat. Die 2. Teilstrecke bildet sodann jene vom Hauptbahnhof bis zur Arbeitsstätte, welche der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln - und zwar mit der Deutschen Bahn und der U-Bahn - zurückgelegt hat. Dass die Teilstrecke vom Hauptbahnhof am Arbeitsort zur Arbeitsstätte nicht weiter unterteilt werden kann und dementsprechend für das letzte Teilstück, welches der Kläger mit der U-Bahn zurückgelegt hat, kein gesondertes Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Entfernungspauschale und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten besteht, folgt nach Auffassung des FG aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Gesetzgeber verwendet für das Tatbestandsmerkmal "für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" den Plural. Dementsprechend kann unter dieses Tatbestandsmerkmal die Benutzung mehrerer unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel subsumiert werden. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, hätte der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Art formuliert, dass Aufwendungen "für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels" angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

 

Hinweis

Obwohl das FG die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat, wurde diese nicht eingelegt und das Urteil ist somit rechtskräftig geworden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 02.04.2014, 11 K 2574/12 E

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