Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 14.7.2017, 6 K 3009/15 E

Verfahren beim BFH: VI R 42/17

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Einkommensteuerbescheid für ..... vom ...

Entfernungspauschale auch für Tage, an denen der Steuerpflichtige nur eine Strecke zwischen Tätigkeitsstätte und Wohnung zurücklegt?
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen o. g. Bescheid ein und beantrage, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXX vom XXXX dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten i. H. v. xxxx Euro als Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Begründung:

Streitig ist die Berücksichtigung der Entfernungspauschale bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Einspruchsführer werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einspruchsführer machte in seiner Einkommensteuererklärung xxxx zu seinen nichtselbstständigen Einkünften als Flugbegleiter u. a. Aufwendungen i. H. v. xxxx Euro (= xxxx km × 0,15 Euro) für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Beschäftigungsort geltend. Dazu führen die Einspruchsführer aus, dass die Entfernungspauschale auch dann arbeitstäglich anzusetzen ist, wenn die An- und Abreise an unterschiedlichen Tagen stattfindet.

Vor dem BFH ist unter Az. VI R 42/17 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Klärung dieser Rechtsfrage geht. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens beantragen die Einspruchsführer, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH im Rahmen dieses Revisionsverfahrens abschließend über diese Rechtsfrage entschieden hat (Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 14.7.2017, 6 K 3009/15 E).

Mit freundlichen Grüßen

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