Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. |
[1]die Steuerbefreiungen nach |
Bis 30.06.2019:
1. |
die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und |
2. |
die Steuerermäßigungen nach
|
3. |
[2]die Steuerentlastungen nach
|
Bis 30.06.2019:
3. |
die Steuerentlastungen nach
|
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