(1) 1Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

 

1.

die Steuerbefreiungen,

 

2.

die Steuerermäßigungen oder

 

3.

die Steuerentlastungen,

die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEUV[1] [Bis 31.12.2021: des AEU-Vertrags] darstellen. 2Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. 3Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.

 

(2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt.

 

(3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die

 

1.

eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 enthält und

 

2.

in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.

 

(4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(5)[2] Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

 

(6)[3] Fischerei und Aquakultur ist die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(7)[4] Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 05.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019. Tritt am Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommission erfolgt sind, frühestens jedoch am 1. Juli 2019. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. Vgl. Art. 7 Abs. 1. Inkrafttreten 1.7.2019 bestätigt durch Bekanntmachung vom 1.7.2019, BGBl 2019 I S. 908. Anzuwenden ab 01.07.2019.
[3] Abs. 6 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 05.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Abs. 7 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 05.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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