
(1) 1Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
1. |
Mauer- und Betonbauarbeiten, |
2. |
Stukkateurarbeiten, |
3. |
Maler- und Lackierungsarbeiten, |
4. |
Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten, |
5. |
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, |
6. |
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten, |
7. |
Brunnenbauarbeiten, |
8. |
Dachdeckerarbeiten, |
9. |
Sanitär- und Klempnerarbeiten, |
10. |
Glasarbeiten, |
11. |
Heizungsbau und -installation, |
12. |
Kälteanlagenbau, |
13. |
Elektrotechnik- und -installation, |
14. |
Metallbau. |
2Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung, sofern
1. |
die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist, |
2. |
die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und |
3. |
die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist. |
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