(1)[1] 1Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

 

1.

Mauer- und Betonbauarbeiten,

 

2.

Stukkateurarbeiten,

 

3.

Maler- und Lackierungsarbeiten,

 

4.

Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

 

5.

Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

 

6.

Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

 

7.

Brunnenbauarbeiten,

 

8.

Dachdeckerarbeiten,

 

9.

Klempnerarbeiten,

 

10.

Glasarbeiten,

 

11.

Installateur- und Heizungsbauarbeiten,

 

12.

Kälteanlagenbau,

 

13.

Elektrotechnik und -installation,

 

14.

Metallbau,

 

15.

Ofen- und Luftheizungsbau,

 

16.

Rollladen- und Sonnenschutztechnik,

 

17.

Schornsteinfegerarbeiten,

 

18.

Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,

 

19.

Betonstein- und Terrazzoherstellung.

2Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. 3Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

Bis 31.12.2020:

(1) 1Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

1.

Mauer- und Betonbauarbeiten,

2.

Stukkateurarbeiten,

3.

Maler- und Lackierungsarbeiten,

4.

Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

5.

Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

6.

Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

7.

Brunnenbauarbeiten,

8.

Dachdeckerarbeiten,

9.

Sanitär- und Klempnerarbeiten,

10.

Glasarbeiten,

11.

Heizungsbau und -installation,

12.

Kälteanlagenbau,

13.

Elektrotechnik- und -installation,

14.

Metallbau.

2Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

 

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes[2] [Bis 31.12.2022: § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes] erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes[3] [Bis 31.12.2020: § 21 der Energieeinsparverordnung], sofern

 

1.

[4]die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,

Bis 31.12.2022:

1.

die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist,

 

2.

die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und

 

3.

die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes[5] [Bis 31.12.2020: § 21 der Energieeinsparverordnung] durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Nr. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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