BMF, 10.5.2019, IV C 1 - S 2252/08/10004 :026

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Randziffer 59 wird wie folgt gefasst:

  „c. Veräußerungsbegriff (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG)
   
  Allgemeines
   
59 § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern im Sinnedes § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung im Sinnedieser Vorschrift. Eine Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (BFH-Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16, BStBl 2019 II S. XXX).”

Randziffer 324 wird wie folgt gefasst:

„324 Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 9.12.2014 (BStBl 2014 I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum 1.1.2016, die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum 1.7.2016 und die Änderung der Rz. 176 erst zum 1.1.2017 angewendet wird. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rzn. 27 und 32 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 16.6.2016 zum 1.1.2017 angewendet wird.
  Die Änderungen der Randziffern 174, 251a bis 251c und 308a in der Fassung des BMF-Schreibens vom 3.5.2017 sind erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.
  Die Randziffern 26, 34 und 44 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12.4.2018 sind für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderungen der Randziffern 100a, 108 und 110 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12.4.2018 bei Kapitalerhöhungen nach dem 31.12.2018 für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem 1.1.2019 angewendet werden. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffern 83, 84 und 129b in der Fassung des BMF-Schreibens vom 17.1.2019 für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals für Kapitalerträge angewendet wird, die nach dem 31.12.2018 zufließen. Die Änderung der Randziffer 256a in der Fassung des BMF-Schreibens vom 17.1.2019 ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 zufließen.
  Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffer 59 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 10.5.2019 für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2020 zufließen, angewendet wird.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 464

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