OFD Koblenz, 27.12.2004, G 1421 A

Die KSt- und GewSt-Referatsleiter von Bund und Ländern haben Einzelfragen zu der Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG bzw. des § 7 GewStG erörtert. Nach dem Ergebnis der Erörterungen gilt Folgendes:

 

1. Veräußerung von durch Einbringung von Mitunternehmeranteilen entstandenen einbringungsgeborenen Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft (§ 7 GewStG)

Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft war bis zum Erhebungszeitraum 2001 nicht gewerbesteuerpflichtig. Wurden Mitunternehmeranteile nach § 20 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht, konnte die einbringende Kapitalgesellschaft die als Gegenleistung für die Einbringung gewährten sog. einbringungsgeborenen Anteile ebenfalls gewerbesteuerfrei veräußern (R 40 Abs. 2 Satz 7 GewStR 1998 i.V. mit Rdn. 21.13 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268).

Ab dem Erhebungszeitraum 2002 ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Entsprechend unterliegt die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft, die durch die Einbringung eines Mitunternehmeranteils entstanden sind, dann der GewSt, wenn der für die Einbringung erforderliche Rechtsakt (nicht der steuerliche Übertragungsstichtag) nach dem 31.12.2001 wirksam geworden ist.

 

2. Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG und des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Sind bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft die Anteile an der Untergesellschaft durch eine Umwandlung nach den §§ 3 bis 10, 14 bzw. 16 UmwStG entstanden und werden die Anteile an der Obergesellschaft veräußert, ist auf die Veräußerung der Anteile an der Obergesellschaft § 18 Abs. 4 UmwStG nicht anwendbar.

Sind bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft Gesellschafter der Obergesellschaft unmittelbar natürliche Personen und werden die Anteile an der Obergesellschaft veräußert, unterliegt der dadurch entstehende Gewinn nicht der GewSt nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG.

 

3. Steuerschuldnerschaft, Gewährung des Freibetrags und des Staffeltarifs in Fällen des § 18 Abs. 4 UmwStG

Schuldner der GewSt nach § 18 Abs. 4 UmwStG ist die (aus der Umwandlung entstandene) Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Anteil an der (umgewandelten) Personengesellschaft veräußert wird, d.h. die GewSt entsteht auf der Ebene der Personengesellschaft und nicht auf der Ebene des veräußernden Mitunternehmers.

Für den Veräußerungsgewinn sind der Freibetrag und der Staffeltarif zu gewähren.

 

Normenkette

GewStG § 7;

UmwStG § 18 Abs. 4

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge