Leitsatz

Die Ausstellung von Eisskulpturen im Zusammenhang mit einer Eislaufbahn und einem Bauernmarkt ist keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistung eines Museums.

 

Sachverhalt

Die Klägerin führte jährlich Ausstellungen durch, in deren Rahmen von internationalen Künstlern Eisskulpturen geschaffen und den Besuchern gegen Entgelt präsentiert werden. Das Thema wird vom Antragsteller vorgegeben, der auch die Künstler auswählt und ihnen das Eis bereitstellt. Bei den ausgestellten Skulpturen wird eine Tafel angebracht, die über die Vita des jeweiligen Künstlers und sein bisheriges künstlerisches Schaffen informiert. Parallel zum Besuch dieser Ausstellung ist der Besuch einer Eislaufbahn und des Bauernmarktes (Einzelhandel) möglich. Die Eintrittskarte gilt als Dauerkarte für die zweimonatige Ausstellung und berechtigt zum beliebig häufigen Besuch von Ausstellung und Eislaufbahn.

Die Klägerin ging davon aus, dass die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen, da es sich bei der Eislaufbahn lediglich um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerbegünstigten Eintrittsberechtigung für die Ausstellung handele. Die Ausstellung der Eisskulpturen würde unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen, die Eisskulpturen seien sowohl im Sinne des materiellen als auch des formellen Kunstbegriffes Kunst. Die Künstler würden bei der Schaffung der Skulpturen schöpferisch tätig. Eine Ausstellung dieser Kunstobjekte würde die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz erfüllen.

Das zuständige Finanzamt ging dagegen von einer regelbesteuerten Leistung aus und setzte die Umsatzsteuer mit 19 % fest. Die Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.

Die Klägerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutz Aussetzung der Vollziehung.

 

Entscheidung

Der Antrag wurde vom FG als unbegründet zurückgewiesen, da keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochten Verwaltungsaktes bestehen.

Das Gericht stellt fest, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG selber nicht den Begriff des "Museums" definiert, nach Überzeugung des Gerichts ist aber der in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG verwendete Begriff des Museums auch für die Prüfung des ermäßigten Steuersatzes heranzuziehen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Museums in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG weiter als in § 4 Abs. 20 Buchst. a UStG verstanden wissen wollte.

Danach können auch Kunstausstellungen als Museum in Betracht kommen, wenn es sich um Kunstsammlungen handelt, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Es muss sich deshalb um Kunstsammlungen oder -ausstellungen handeln, die der Öffentlichkeit im Sinne einer Kultur- oder Bildungsveranstaltung zugänglich gemacht werden. Das setzt im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG voraus, dass die Kunstwerke qualitativ auf eine zumindest museumsähnliche Weise zusammengestellt und der Öffentlichkeit präsentiert werden.

 

Hinweis

Der Beschluss des FG ist im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen. Damit war noch keine abschließende Auseinandersetzung mit den Anforderungen an eine Kunstsammlung verbunden. Die vom Antragsteller beschriebene Ausstellung der Eisskulpturen erfüllt aber die für ein Museum vorauszusetzenden qualitativen Mindestvoraussetzungen an eine museumsähnliche Zusammenstellung und Präsentation der ausgestellten Kunstwerke nach seinem bisher glaubhaft gemachten Vortrag nicht. Die zugleich mit der Dauereintrittskarte erworbene Möglichkeit, auch die Eislaufbahn nutzen zu können, spricht ebenfalls nicht dafür, dass der Ausstellung der Eisskulpturen ein museumsähnliches Konzept zugrunde lag.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.07.2012, 2 V 15/12

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