Zusammenfassung

 
Begriff

Die Einnahmen-Überschussrechnung erleichtert bestimmten Gewerbetreibenden und Freiberuflern die Gewinnermittlung. Statt zu bilanzieren genügt es, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüberzustellen. Es entfällt die Einrichtung und das laufende Führen einer umfangreichen Buchführung und das Aufstellen von Bilanzen.

Am Ende jeden Geschäftsjahrs muss eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt werden, die nach der folgenden Formel den Überschuss ermittelt: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 4 Abs. 3 EStG.

1 Berechtigter Personenkreis

Nach § 4 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, die Gewinnermittlung in Form der Einnahmen-Überschussrechnung wählen. Ausgeschlossen sind somit Unternehmen, die aufgrund von handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen.

1.1 Handelsrechtliche Vorschriften zur Buchführung

Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, in denen er seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzeichnet. Einzelkaufleute können auf eine Bilanzierung und Buchführung verzichten, wenn ihre Umsatzerlöse 600.000 EUR ab 2016 und der Jahresüberschuss 60.000 EUR an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht übersteigen.[1]

Kaufmann i. S. d. HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt,[2] wobei als Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb gilt. § 1 Abs. 2 HGB lässt eine Ausnahme zu: Die Inhaber von Unternehmen, die nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind keine Kaufleute und damit auch nicht buchführungspflichtig.

1.2 Steuerliche Vorschriften zur Buchführung

Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen. Damit sind Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, von der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen. Das gilt auch für Unternehmen, die nach ausländischen Vorschriften buchführungspflichtig sind.[1]

Für alle anderen ist in § 141 Abs. 1 AO festgelegt, dass gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte eine Buchführung zu erstellen haben, soweit

  • der Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG mehr als 600.000 EUR beträgt oder
  • der Gewinn mehr als 60.000 EUR beträgt und
  • das Finanzamt sie dazu auffordert.

Für Land- und Forstwirte Landwirte gilt bis zum 31.12.2024 noch eine zusätzliche Grenze. Die Buchführungspflicht besteht bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen auch, wenn diese einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR haben. Die Buchführungspflicht besteht auch bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR. Hierbei ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

Die Buchführungspflicht beginnt in allen Fällen allerdings erst mit Beginn des Wirtschaftsjahrs, das auf die Aufforderung durch das zuständige Finanzamt folgt.

2 Wahl der Gewinnermittlungsmethode

Der Unternehmer kann, solange er keiner gesetzlichen Buchführungspflicht[1] unterliegt, zwischen der Einnahmen-Überschussrechnung[2] und der Buchführung[3] wählen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Gewinnermittlung regelmäßig nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgen muss,[4] wenn das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG nicht wirksam ausgeübt wird.

Das Wahlrecht wird allerdings in den Fällen eingeschränkt, in denen der Steuerpflichtige ein im Inland ansässiger atypisch stiller Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder englischen Partnership (Personengesellschaft) ist, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften bilanzierungspflichtig ist. In diesen Fällen muss auch der Gesellschafter bilanzieren.[5]

2.1 Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

Das Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wird durch die zeitnahe Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, die Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung und die Erstellung eines Jahresabschlusses ausgeübt.[1]

Wird die Eröffnungsbilanz nicht zeitnah,[2] insbesondere z. B. erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs erstellt, kann der Steuerpflichtige nicht mehr zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen. Das gilt sogar in Fällen in denen zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wechsels zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG weder Vermögen noch Schulden vorhanden sind.[3]

Nicht ausrei...

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