Leitsatz

Das FG Münster entschied mit Urteil vom 14.3.2014, dass die Rückgabe von Inhaberschuldverschreibungen an den Emittenten keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist und somit nicht in die Steuerpflicht führt.

 

Sachverhalt

Ein Anleger erwarb "XETRA-Gold"-Inhaberschuldverschreibungen, die das Recht verbrieften, die Lieferung von je einem Gramm Gold zu verlangen. Nachdem der Anleger in 2011 3-mal von seinem Goldlieferanspruch Gebrauch gemacht hatte, sah die Bank in diesem Vorgang einen Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG und wies in ihrer Erträgnisaufstellung einen Differenzgewinn aus (entsprechend Rz. 57 des BMF-Schreibens v. 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94). Der Anleger wandte sich gegen den Ansatz des steuerbaren Differenzgewinns in seinem Einkommensteuerbescheid und argumentierte, dass die Inhaberschuldverschreibung zu 100 % durch hinterlegtes physisches Gold gedeckt sei und er nur seinen Auslieferungsanspruch geltend gemacht habe. Eine denkbare Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG scheide aus, weil er das Gold nicht verkauft habe, sondern weiterhin in seinem Besitz halte.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Anleger durch die Auslieferung des Golds keinen Differenzgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erzielt hat. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung ist keine Veräußerung i. S. d. Vorschrift, da kein sog. synallagmatischer Austauschvertrag zustande gekommen ist. Des Weiteren ist die "XETRA-Gold"-Inhaberschuldverschreibung keine sonstige Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie nur das Recht auf Lieferung einer bestimmten Menge physischen Golds beinhaltet und nichtprimär eine Geldforderung verbrieft.

 

Hinweis

Das FG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 14.03.2014, 12 K 3284/13 E

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