OFD Rheinland, 4.10.2011, S 2836 - 1003 - St 131

Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG ist bei Eintritt in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht durch Verlegung des Orts der Geschäftsleitung das Einlagekonto zu diesem Zeitpunkt gesondert festzustellen.

In der erstmaligen Feststellung wird der Bestand des steuerlichen Einlagekontos so festgestellt, wie er sich ergeben hätte, wenn die Gesellschaft von Anfang an der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hätte, d.h. es sind sowohl Zugänge, als auch Rückzahlungen von Einlagen zu berücksichtigen.

Die bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 8 2. Halbsatz EStG entstehenden fiktiven Einlagen wirken sich dagegen nicht auf das steuerliche Einlagekonto aus. § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG regelt, dass nur der tatsächlich vorhandene Bestand an Einlagen zu berücksichtigen ist.

§ 4 Abs. 1 Satz 8 2. Halbsatz EStG dient lediglich dazu, die vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven von der Ertragsbesteuerung im Inland freizustellen.

Gewinnausschüttungen sind jedoch vom Anteilseigner auch dann zu versteuern, wenn diese auf bei der Gesellschaft steuerfreien Gewinnen beruhen.

Diese Rechtsauffassung ist zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 2 Satz 3

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge