Allgemeines

Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen in Betracht (→BFH vom 16.11.2005 – BStBl 2006 II S. 377).

Deutsche Schulen im Ausland

Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland ist als Sonderausgabe abziehbar. Die Qualifizierung der Schule im Einzelfall ist nicht den Finanzämtern überlassen; diese sind vielmehr an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden (→BFH vom 14.12.2004 – BStBl 2005 II S. 518).

Ergänzungsschulen

Schuldgeld für den Besuch einer allgemein bildenden Ergänzungsschule ist als Sonderausgabe nur abziehbar, wenn die Schule nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (→BFH vom 11.6.1997 – BStBl II S. 621).

Ersatzschulen

Schulgeld für den Besuch einer Ersatzschule ist als Sonderausgabe nur abziehbar, wenn die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt worden oder nach Landesrecht erlaubt ist (→BFH vom 11.6.1997 – BStBl II S. 615).

Europäische Schulen

Die Europäischen Schulen haben einen Status, der einer staatlich genehmigten Schule entspricht. Das geleistete Schulgeld ist als Sonderausgabe abziehbar (→BFH vom 5.4.2006 – BStBl II S. 682).

Nachweis

Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug (u. a. die Höhe des Entgelts, etwaige darin enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sowie für den Bescheid über die Genehmigung, Erlaubnis, bzw. Anerkennung der Schule) sind vom Stpfl. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 90 AO).

Spendenabzug

Zum Spendenabzug von Leistungen der Eltern an gemeinnützige Schulvereine – Schulen in freier Trägerschaft →BMF vom 4.1.1991 (BStBl 1992 I S. 266).

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