(1) R 7h Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde hat zu prüfen und zu bescheinigen,

 

1.

ob das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,

 

2.

ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang

 

a)

zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung,

 

b)

bei einem Gebäude, das Teil einer geschützten Gesamtanlage oder Gebäudegruppe ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage oder Gebäudegruppe

erforderlich waren,

 

3.

ob die Arbeiten vor Beginn und bei Planungsänderungen vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt waren,

 

4.

in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,

 

5.

ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für den Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).

2R 7h Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Finanzbehörden haben zu prüfen,

 

1.

ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von den Landesregierungen bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,

 

2.

ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder den nach § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,

 

3.

ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude oder Gebäudeteil i. S. d. § 7i Abs. 1 EStG zuzurechnen sind,

 

4.

ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,

 

5.

ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben (→§ 10f EStG) berücksichtigt werden können,

 

6.

in welchem VZ die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand (→§ 11b EStG) oder der Abzug wie Sonderausgaben (→§ 10f EStG) erstmals in Anspruch genommen werden können.

2Fällt die Eigenschaft als Baudenkmal innerhalb des Begünstigungszeitraums weg, können die erhöhten Absetzungen ab dem Jahr, das auf den Wegfall folgt, nicht weiter in Anspruch genommen werden.

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