Haushaltszugehörigkeit des Kindes

 

(1) 1Ein Kind gehört zum Haushalt des Stpfl., wenn es dort lebt oder mit dessen Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. 2Auch in Fällen, in denen der Stpfl. mit seinem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes als gegeben anzusehen. 3Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend.

Kinderbetreuungskosten

 

(2) 1Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Stpfl. können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. 2Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn die Betreuungsperson mit dem Stpfl. und dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt. 3Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, können nicht als Betreuungskosten anerkannt werden. 4Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzungswege (§ 162 AO) vorzunehmen. 5Von einer Aufteilung ist abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind. 6Zahlt ein unterhaltsverpflichteter Elternteil Kinderbetreuungskosten für ein Kind, z. B. an eine externe Betreuungsstelle, aber keinen Unterhalt, so sind die Zahlungen bis zur Höhe von 135 % des Regelunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle nicht als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen.

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung

 

(3) Werden die Erwerbstätigkeit (z. B. durch Arbeitslosigkeit) oder die Ausbildung unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten; Entsprechendes gilt auch für Urlaubszeiten.

Abgegoltene Beträge

 

(4) 1Als bereits abgegolten sind stets die im Gesetz genannten Beträge (774 Euro bzw. 1.548 Euro) anzusetzen. 2Auch wenn jeder Elternteil sich in unterschiedlicher Höhe an den Kinderbetreuungskosten beteiligt, ist keine verhältnismäßige Aufteilung dieser Beträge vorzunehmen. 3Bei zusammenlebenden Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, sind 1.548 Euro abgegolten. 4Die danach verbleibenden Kinderbetreuungskosten sind bei jedem Elternteil bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro abziehbar.

Höchstbetrag

 

(5) 1Der Umstand, dass im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig geleistet worden sind, führt nicht zu einer zeitanteiligen Ermäßigung des Höchstbetrags. 2Wird ein Elternpaar im Jahr der Heirat oder im Jahr der Trennung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, beträgt der Höchstbetrag für das ganze Jahr 1.500 Euro. 3Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen. 4Auch in Fällen, in denen der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung gemeinsam mit dem Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen wird, beträgt der Höchstbetrag insgesamt 1.500 Euro.

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