Leitsatz
Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Feststellungserklärung ist es unbeachtlich, ob sich hierdurch die Einkommensteuerfestsetzung verzögert.
Sachverhalt
Gegen denjenigen, der seine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 AO). Für die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt dies entsprechend (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Im Entscheidungsfall wurde die Einkommensteuererklärung bereits vor der Feststellungserklärung abgegeben und ein Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit angegeben. Ein wirtschaftlicher Vorteil durch die verspätete Abgabe der Feststellungserklärung war nicht entstanden, da sich aus der Einkommensteuerveranlagung eine Steuererstattung ergab
Entscheidung
Zu den sich aus der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung gezogenen Vorteile gehörten zwar auch die Zinsvorteile, die der Steuerpflichtige dadurch erlange, dass er eine Steuererklärung nicht fristgemäß abgegeben habe und deshalb Steuern entsprechend später festgesetzt worden seien. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hänge jedoch nicht von der Frage ab, ob und in welcher Höhe ein Zinsvorteil tatsächlich erzielt worden sei. Ein Verspätungszuschlag könne auch dann festgesetzt werden, wenn die verspätete Erklärungsabgabe zu einer Steuererstattung führe. Die Erklärungspflichten im Feststellungs- und Festsetzungsverfahren bestünden unabhängig voneinander. Das Finanzamt habe bei seinen Ermessenserwägungen nicht der Frage nachzugehen, ob sich durch die verspätete Abgabe der Feststellungserklärung auch die Einkommensteuerfestsetzung verzögere und dadurch ggf. das Hinausschieben einer Nachzahlung von Einkommensteuer erreicht worden sei.
Hinweis
Im Verfahren der gesonderten Feststellung bestehen hinsichtlich eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung gegenüber dem Festsetzungsverfahren insoweit keine Besonderheiten.
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