Zusammenfassung

 
Begriff

Gelangt ein körperlicher Gegenstand vom Drittlandsgebiet in das Inland und wird er hier zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt, liegt der umsatzsteuerliche Tatbestand der Einfuhr vor. Es kommt nicht allein auf das körperliche Gelangen der Drittlandsware in das Inland an. Ein steuerbarer Tatbestand im Inland ist zusätzliche Voraussetzung. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und unter den allgemeinen Voraussetzungen vorsteuerabzugsberechtigt ist derjenige, der die Verfügungsmacht über den Gegenstand zum Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr besitzt. Seit Beginn des Binnenmarkts kann die Einfuhr auch im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats für einen im Inland ansässigen Abnehmer erfolgen. Dies führt bei einem anschließenden körperlichen Verbringen des Gegenstands in das Inland zur Verfügung des Einführers oder seines Abnehmers zu einem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Besonderheiten gelten für (zollfreie) Sendungen mit einem Warenwert bis 150 EUR an nichtsteuerpflichtige Abnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die für die Einfuhr wichtigen umsatzsteuerlichen Rechtsgrundlagen finden sich in § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5, § 11, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21, §21a UStG und in der EUSt-Befreiungsverordnung (EUStBV). Die Verwaltung nimmt in den Abschn. 3.18, 15.8, 15.9 und 21a.1 UStAE Stellung.

1 Definition des Einfuhrtatbestands

Ein Einfuhrtatbestand liegt vor, wenn ein körperlicher Gegenstand nach den zollrechtlichen Vorschriften vom Drittlandsgebiet in das Inland oder in die zum österreichischen Hoheitsgebiet gehörenden Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) gelangt. Das "Gelangen" des Gegenstands in das Inland und die österreichischen Sondergebiete setzt die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft auf einen Abnehmer voraus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Abnehmer und damit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer kann der Kunde, ein nachfolgender Abnehmer oder der Lieferant selbst sein. Unerheblich ist, ob der Einführer im Inland oder im Ausland ansässig ist. Befinden sich Gegenstände zwar körperlich im Inland, aber zollrechtlich in einem besonderen Verfahren, gelten diese insoweit nicht als eingeführt. Hierzu gehören gem. Art. 210 Unionszollkodex (UZK) der externe und interne Versand, die Lagerung (Zolllager und Freizonen), die vorübergehende und die Endverwendung sowie die Veredelung (aktive und passive Veredelung).

 
Praxis-Beispiel

Einfuhrumsatzsteuer

  • Ein in Brasilien ansässiger Unternehmer liefert Maschinenteile unverzollt und unversteuert an die in Deutschland ansässige A-GmbH. Die A-GmbH beantragt bei der zuständigen Zolldienststelle die Abfertigung zum freien Verkehr und schuldet somit die Einfuhrumsatzsteuer.
  • Ein in Japan ansässiger Lieferant von Kameraersatzteilen vereinbart mit einer Vielzahl deutscher Kunden die kontinuierliche Abnahme von Waren. Aus Gründen der Vereinfachung für seine Kunden unterhält er in Deutschland ein Zolllager und lässt bei Auslieferung der Ersatzteile an die Kunden auf seinen Namen zum freien Verkehr abfertigen. Der japanische Unternehmer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer, die er als Vorsteuer mit seiner eigenen Steuerschuld für die anschließende Inlandslieferung an die deutschen Kunden verrechnen kann.
  • Der im Inland ansässige Unternehmer DE bestellt bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer türkisches Gemüse. Der niederländische Gemüsehändler lässt die Waren von der Türkei aus direkt an DE im Inland ausliefern. Es ist vereinbart, dass DE die Abfertigung zum freien Verkehr in Deutschland auf seinen Namen übernimmt. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist DE. Der niederländische Unternehmer tätigt zwar einen im Inland steuerbaren Umsatz, der aber gem. § 4 Nr. 4b UStG der Steuerbefreiung für nicht in den freien Verkehr überführte Nichtgemeinschaftswaren unterliegt (Lieferung vor der Einfuhr).
  • Ein Unternehmer aus der Schweiz lässt in Deutschland einen Gegenstand bearbeiten, der im Anschluss daran wieder in die Schweiz ausgeführt wird. Für die Bearbeitung ist das besondere Verfahren der aktiven Veredelung bewilligt worden. Einfuhrumsatzsteuer wird daher nicht erhoben.

2 Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer gehört zwar in das System der Umsatzsteuer, weil sie beim Import der Gegenstände für die gleiche steuerliche Belastung wie bei Inlandswaren sorgt. Gleichwohl zeichnen sie bestimmte Besonderheiten aus. Das UStG verweist auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Zölle und meint damit, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht nur in die Zuständigkeit der Zollbehörden fällt, sondern ihre Erhebung an die Existenz des Zollbescheids über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer gebunden ist. Im normalen Umsatzsteuersystem hat der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen und an sein zuständiges Finanzamt abzuführen. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht mit dem Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr. Der amtliche Zollbeleg weist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs die gleichen Qualitäten wie eine Rechnung auf. Daher ist es besonders wichtig, dass der den Vor...

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